Das Auto verkaufen, Geld dafür bekommen und trotzdem damit weiterfahren - das hört sich zunächst nach einem attraktiven Angebot an. Bekannt geworden ist dieses Modell der Geldbeschaffung unter der Bezeichnung "Sale and Rent Back". Doch damit dürfte es bald vorbei sein: Das Oberlandesgericht (OLG) hat einem Konkurrenten des Unternehmens aus Ismaning recht gegeben, der auf Unterlassung geklagt hatte. Auch behördlich wurde das Geschäft bereits verboten.
"Sofort Geld für Ihr Auto und dabei mobil bleiben!" - so wirbt das Unternehmen: Der Interessent verkauft sein Auto an die Firma und mietet es sogleich zurück. Dafür bezahlt er einen monatlichen Mietzins. Wenn er wieder flüssig ist, kann er vom Kauf zurücktreten, indem er die vorher erhaltene Summe zurückbezahlt. Damit ist das Auto dann auch wieder in seinem Eigentum.
Der Konkurrent, ein bundesweit agierendes Pfandleihhaus, sah darin einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung. Dort heißt es im Paragrafen 34: "Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten." Das gehe sie nichts an, meinte die beklagte Firma. Erstens sei sie kein Pfandhaus - unter dieser Überschrift steht der Paragraf -, zweitens gehe es bei ihr nicht um einen Rückkauf, sondern um einen Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das erste Argument entkräftete der 29. Senat des OLG sofort: Seiner Ansicht nach gelte die Vorschrift nicht nur für Pfandhäuser, sondern für alle - sonst könne sie allzu leicht umgangen werden. Juristisch kitzliger wurde es bei dem zweiten Argument. Denn der Mietzins, den der Kunde bezahlt, ist ganz offensichtlich nicht nur das Entgelt für die Nutzung des Autos - so wird er nicht wie bei anderen Autovermietern nach der Klasse des Autos berechnet, sondern nach der Höhe der ausbezahlten Kaufsumme.
Wenn der Kunde dann vom Kaufvertrag zurücktrete, so das Gericht weiter, dann müsse das Unternehmen ihm eigentlich die zuvor kassierten Mieteinnahmen zurückerstatten - so steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das tut es aber nicht, was weiter dafür spricht, dass es sich eben um einen verbotenen Rückkauf handelt. Und deshalb hielt das OLG ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts aufrecht und gab der Klägerin recht.
Abgesehen von den Feinheiten der Gewerbeordnung: Im Prozess wurde ein Beispiel vorgerechnet für ein Auto, das laut Schwacke-Liste einen Wert von 8000 Euro hatte. Der Kunde erhielt dafür 4700 Euro und musste für die Weiternutzung des Wagens einen monatlichen Mietzins von knapp 450 Euro bezahlen. Mithin, so rechnete der Vorsitzende Richter Andreas Müller penibel vor, verzinse sich das eingesetzte Kapital mit fast zehn Prozent pro Monat. Ein attraktives Angebot also durchaus - allerdings wohl in erster Linie für den Anbieter.