Urteil:Füttern verboten: Gericht verurteilt Taubenfreund

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Wer Tauben füttert, muss mit einer Kündigung vom Vermieter rechnen - oder in diesem Fall: einer Verurteilung. (Foto: Oliver Berg/dpa)
  • Ein Münchner füttert die Tauben auf seinem Balkon trotz Beschwerden der Nachbarn.
  • Der Mann verwöhnte seine gefiederten Freunde sogar mit Käsestreifen, Sonnenblumenkernen und Rosinen.
  • Das Münchner Amtsgericht stellte nun fest, dass das Füttern auf dem Balkon einer Eigentumswohnung gesetzlich verboten ist.

Von Christian Rost

Ein Vogelfreund hat mit seiner Tierliebe seine Nachbarn gegen sich aufgebracht. Weil er auf dem Balkon seiner Eigentumswohnung in Pasing-Obermenzing Vogelfutter bereitstellte und damit zahllose Tauben anlockte, verlangte die Eigentümergemeinschaft des Gebäudes, dass er das Füttern unterlässt. Der Mann stellte sich stur, weshalb der Fall vor dem Münchner Amtsgericht landete. Das stellte nun fest, dass das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung gesetzlich verboten ist.

Schon in der Hausordnung heißt es, dass "das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus nicht gestattet ist". Der Beklagte stellte dennoch auf seinem Balkon Vogeltränken auf, hängte Meisenknödel an die Decke und verwöhnte seine gefiederten Freunde überdies mit Käsestreifen, Sonnenblumenkernen und Rosinen.

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Das hatte zur Folge, dass sich auf dem Balkon täglich etliche Tauben einfanden - und entsprechende Spuren hinterließen. Die Eigentümergemeinschaft beschwerte sich, dass das Hausdach und der Balkon erheblich durch Kot verschmutzt seien. Es sei doch bekannt, dass Taubenkot ein Überträger von Keimen und Krankheiten sei. Der Vogelfreund änderte sein Verhalten aber nicht und begründete dies damit, dass er seinen Balkon gewöhnlich jeden Tag mit einem Spachtel reinige und zudem Kalkpulver streue. Die Verschmutzungen rührten ausschließlich daher, dass es sich um ein Flachdach und kein Satteldach handle. Und schließlich meinte der Mann noch: Taubenkot als Überträger von Krankheiten anzusehen, sei bloße Panikmache.

Das Amtsgericht aber sah das anders und verurteilte den Münchner, das Füttern auf dem Balkon zu unterlassen. Auch für ihn gelte die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Neben der Gefahr der Verschmutzung des Gemeinschaftseigentums bestehe auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch von Tauben verbreitete Parasiten oder durch Taubenkot. "Dies ist allgemein bekannt und bedarf keines Beweises", so das Gericht. Das Urteil (Aktenzeichen 485 C 5977/15 WEG) ist rechtskräftig.

© SZ vom 19.09.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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