Urteil des Amtsgerichts:Aus für den Balkon-Baum

Mieter in der Maxvorstadt muss Ahorn entfernen

Von Stephan Handel

Ein Balkon, eine Loggia mag ja für alles Mögliche gut sein - jedenfalls aber nicht zum Züchten von Bäumen. Das hat ein Münchner Mieter nun offiziell: Seine Vermieterin hat einen Prozess gewonnen, der Mann wurde verurteilt, einen auf seinem Balkon wachsenden Ahorn zu beseitigen.

Das Problem begann klein: Seit 1990 wohnt der Mann in der Wohnung in der Maxvorstadt, den Ahorn hielt er zunächst als Topfpflanze. Über die Jahre hinweg tat der Baum aber, was Bäume halt so tun: Er wuchs und bildete eine Krone aus. Der Holzkasten, in den er zunächst gepflanzt worden war, ist längst verrottet, er wurzelt nun in Erdreich auf dem Betonboden. Damit er nicht umfällt, hat der Mieter ihn mit Stahlketten gesichert, die wiederum mit Dübeln in der Hauswand verankert sind.

Seit eineinhalb Jahren fordert die Vermieterin von ihrem Mieter, den Baum zu beseitigen. Der Mieter hingegen meinte, die Bepflanzung seines Balkons sei seine Sache und gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch. Außerdem sei das Ansinnen der Vermieterin verjährt, weil der Baum seit Jahrzehnten auf dem Balkon stehe. Man traf sich vor dem Amtsgericht.

Dort bekam die Vermieterin recht - auch, weil die beiden Gegner wohl an ein baumkundiges Gericht geraten waren: "Ahornbäume können, wie allgemein und damit auch gerichtsbekannt ist, mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von mehr als einem Meter annehmen", ließen die Richter wissen. "Sie sind damit zum Halten auf Loggien in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet und werden üblicherweise in München darauf auch nicht gehalten." Von dem Baum gehe eine Gefahr aus, weil er auf dem Betonboden nicht ausreichend Wurzeln schlagen könne.

Die Verankerung in der Wand mittels der Ketten und der Dübel hätte zudem der Erlaubnis durch die Vermieterin bedurft, weil die Anbringung der dabei verwendeten Starkdübel "nicht den sonst üblichen Dübeln im Wohnungsinneren zum Anbringen von Regalen" entspreche. Und verjährt sei das Ganze auch nicht: Es komme dabei nicht auf den Zeitpunkt der Pflanzung an, sondern auf jenen, "in dem die Klägerin von dem unmittelbaren Wachsen des Baumes auf dem Balkon und von der Stahlseilkonstruktion Kenntnis hatte", also: Als der Baum groß genug war, um zu stören zu beginnen. Das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig. ( AZ: 461 C 26728/15)

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