Urteil:Das Recht, nicht vom Nachbarn gefilmt zu werden

Die Videoüberwachung konnte einen Dieb nicht am Diebstahl einer Kamera hindern.

Wer will schon gern vom Nachbarn überwacht werden? In Ottbrunn hatte ein Mann eine Kamera an einer Birke angebracht - die Nachbarn im Blickfeld.

(Foto: dpa)
  • Ein Mann will sein Grundstück mit einer Überwachungskamera im Blick halten - bringt das Gerät aber so an, dass auch der Nachbar unter Beobachtung steht.
  • Der will sich das nicht gefallen lassen und zieht vor Gericht - mit Erfolg.

Von Stephan Handel

Digitale Kameras sind mittlerweile klein, günstig und einfach zu bedienen - kein Wunder, dass immer mehr Menschen sie nicht nur für die Urlaubsfotos benutzen, sondern auch zur Überwachung ihres Lebensbereichs. Wo dabei die Grenzen liegen, musste sich nun ein Mann in Ottobrunn vom Amtsgericht sagen lassen. Neben dem Verbot, das Grundstück seiner Nachbarn per Kamera zu beobachten, nahm er auch noch eine Rechnung über die Verfahrenskosten von etwa 2600 Euro mit nach Hause.

Der Mann hatte an einer Birke auf seinem Grundstück eine Kamera angebracht, und zwar so, dass sie in Richtung des Grundstücks der Kläger linste. Ausgelöst wurde die Kamera durch einen Bewegungsmelder, dann machte sie Einzelfotos. Allerdings hätte sie grundsätzlich auch filmen können. Der Bewegungsmelder war so eingestellt, dass er ansprang, wenn jemand das Grundstück betrat, nicht aber, wenn er sich auf dem Anwesen des Klägers befand.

Dennoch fühlten sich die Nachbarn gestört: Ohne Weiteres könne die Kamera so eingestellt werden, dass sie ihr Gartentor und ihre Auffahrt überwachen würde, zunächst sei sie auch so installiert gewesen. Der wachsame Filmer könne die Kamera doch an seiner Garagenwand anbringen, so könne er sein Grundstück observieren, ohne Nachbarn ins Gehege zu kommen.

Die Amtsrichterin gab den Klägern recht. Die Kamera sei auf die Zufahrt der Kläger gerichtet. Wenn ein Besucher des Beklagten sie auslöse, könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Personen auf dem Nachbargrundstück fotografiert würden. "Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung", heißt es in der Urteilsbegründung, "muss bei der Installation von Anlagen der Überwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von den Kameras erfasst werden."

Unabhängig davon, ob Kläger tatsächlich fotografiert wurden, bestehe durch diese Platzierung mit Ausrichtung zu der gemeinsam genutzten Auffahrt für die Kläger eine Verdachtssituation, die sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schütze nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung, es schütze bereits vor der berechtigten Befürchtung. Die Kläger müssten sich, wenn sie aus ihrem Haus kommen oder ihre Auffahrt benutzen, durch die Ausrichtung der Kamera kontrolliert fühlen, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ: 172 C 14702/17)

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