Urteil am Amtsgericht:Kein Anspruch auf Verplombung

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Ein Ehepaar will Heizkörper in der Mietswohnung stilllegen, darf aber nicht

Von Stephan Handel

In Zivilprozessen geht es immer um einen Anspruch: auf ein Tun, ein Unterlassen, auf Schadenersatz, auf Schmerzensgeld. Über einen etwas skurrilen Anspruch hatte nun das Amtsgericht zu entscheiden: Ob ein Mieter Anspruch darauf hat, dass der Vermieter Heizkörper verplombt. Das klagende Ehepaar wohnt seit 1969 in der Wohnung in Neuperlach. Bei der Heizkosten-Abrechnung für das Jahr 2018 stellte es fest, dass 3,58 Verbrauchseinheiten für die beiden Kinderzimmer sowie Bad und Toilette angesetzt worden waren, was die Rechnung um 62,58 Euro erhöhte. Das könne nicht sein, sagten die Mieter: Diese Räume würden überhaupt nicht beheizt, also könnten doch dort auch keine Kosten entstehen.

Das Gericht holte eine Stellungnahme der Firma ein, die mit der Ablesung der Messgeräte beauftragt war. Darin stand, dass seit einigen Jahren sensiblere Messgeräte verwendet würden, sodass ein Verbrauchswert entstehen könne, auch wenn gering oder gar nicht geheizt werde. Zuvor hatte die Firma vorgeschlagen, die jeweiligen Heizkörper zu verplomben, sodass sie nicht mehr aufgedreht werden können. Das hatte der Vermieter aber abgelehnt: Zum einen hätten die Mieter die Pflicht, durch Beheizung der Räume mögliche Schäden zu verhindern. Zum anderen entstehe durch die Stilllegung von Heizkörpern ein erhöhter Verwaltungsaufwand, weil die gesamte Heizkostenverteilung neu berechnet werden müsse; auch die Hydraulik der Heizungsanlage verändere sich. Und schließlich würden unter der Nicht-Beheizung die Nachbar-Mieter leiden, deren Kosten erheblich steigen könnten.

Die Amtsrichterin folgte der Argumentation der Vermieter: "Ein Anspruch auf eine solche Verplombung besteht nicht", heißt es in der Urteilsbegründung. "Vielmehr besteht die Verpflichtung des Mieters, die gemieteten Räume zu beheizen und zu lüften, sodass die Räume keinen Schaden nehmen. Es sei dem Vermieter nicht zuzumuten, jeweils nach entsprechenden individuellen Wünschen einzelner Mietvertragsparteien entsprechende Heizkörper stillzulegen oder zu verplomben. Unabhängig davon, wer hier für die Kosten zu tragen hat, ist eine solche Verpflichtung unzumutbar, so das Gericht. Bei häufigen Mieterwechseln könnte die Notwendigkeit bestehen, diese technischen Vorrichtungen immer wieder ein- und auszubauen. (AZ: 416 C 10714/20)

© SZ vom 23.02.2021 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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