Wer auf seiner Internet-Homepage legal fremde Fotos verwendet, muss prinzipiell dazu auch den Fotografen nennen. Das hat das Münchner Amtsgericht entschieden. Ein Hotelier, der Bilder von seiner Herberge bestellt und auch honoriert hatte, muss wegen des fehlenden Autorenhinweises zusätzlich fast 700 Euro an den Urheber bezahlen.
Der Fotoprofi aus dem Landkreis München hatte von einem Hotel in Friedrichshafen im Auftrag von dessen Geschäftsführer Bilder zum Gesamtpreis von knapp 1000 Euro gemacht. 13 der insgesamt 19 Fotos wurden auf der Webseite des Hotels und in sechs Hotelportalseiten im Internet verwendet. Wer sie aufgenommen hatte, stand allerdings nicht dabei. Der Fotograf verlangte die Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 958 Euro. Daraufhin ergänzte das Hotel zwar den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz. Der Fotograf klagte.
Der Münchner Richter sagte nun dazu: "Nach dem Gesetz hat der Fotograf allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen." Er habe beim Vertragsschluss mit dem Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet. Soweit in dem Vertrag dem Hotel die "unbeschränkten Nutzungsrechte" eingeräumt werden, sei darin nicht der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet, stellte der Richter fest. Das Gericht schlug als Schadensersatz 100 Prozent auf das Honorar für die 13 verwendeten Bilder auf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.:142 C 11428/15) .