Uni München:Plagiatsvorwurf gegen Professor

Der Bewerber für einen Lehrstuhl an der LMU soll sich bei seiner Präsentation aus dem Aufsatz eines Kollegen bedient haben. Doch er sieht sich als Opfer einer "Diffamierungskampagne unterster Schublade".

Von Sebastian Krass

Es ist ein heftiger Vorwurf, der im Raum steht - und er kommt auf einem ungewöhnlichen Weg in die Öffentlichkeit: Die Deutsche Gesellschaft für Sprachheilpädagogik (DGS) wirft der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) schwere Unregelmäßigkeiten im Berufungsverfahren für einen Lehrstuhl vor. Ein Wissenschaftler soll in seinem Bewerbungsvortrag, beim sogenannten "Vorsingen", aus einem damals noch nicht veröffentlichten Aufsatz eines Kollegen plagiiert haben.

Der Vorwurf wurde nach dem Vortrag noch im Saal erhoben und ist aus Sicht der DGS durch ein Rechtsgutachten untermauert. LMU-Präsident Bernd Huber erklärt, man habe die Vorwürfe geprüft und festgestellt, dass "kein wissenschaftliches Fehlverhalten" vorliege. Der Kritisierte sieht sich als Opfer einer "Diffamierungskampagne unterster Schublade". Nachdem die LMU den Bewerber inzwischen berufen hat, lädt die DGS für Dienstag sogar zu einer Pressekonferenz in München.

Es stellen sich einige Fragen: Warum hat sich die DGS überhaupt in den Fall eingeschaltet? Es handelt sich ja um einen uniinternen Vorgang. Ist der Wissenschaftler gar Opfer einer vom Dachverband betriebenen Intrige? Oder haben LMU-Instanzen nonchalant über ein gravierendes Fehlverhalten hinweggesehen, damit ein bestimmter Kandidat zum Zuge kommt?

Hat der Betroffene zitiert - oder plagiiert?

Es geht um einen Lehrstuhl an der Fakultät für Psychologie und Pädagogik. Nach der Ausschreibung wurden zwei Bewerber zum "Vorsingen" eingeladen. Diese Vorträge spielen im Berufungsverfahren oft eine große Rolle. Es ist unstrittig, dass der in der Kritik stehende Bewerber sich für seinen Vortrag aus einem noch nicht publizierten Aufsatz bedient hat und die Quelle in der Präsentation nicht schriftlich genannt hat.

Er nimmt für sich aber in Anspruch, den Autor des Aufsatzes kurz vor dem Vortrag auf dem Flur getroffen zu haben und sich dabei das mündliche Einverständnis geholt zu haben, eine Textaufgabe für Schulkinder aus dem Aufsatz zu verwenden, wenn er den Autoren mündlich nennt. Das habe er auch getan. "Das Zitat diente als anekdotenhafter Einstieg in den didaktischen Vortrag", erklärt er. Und wenn das zufällige Treffen nicht passiert wäre? "Dann hätte ich das auch verwendet und die Quelle mündlich genannt." Außerdem, sagt er, "ist es meines Erachtens üblich, aus fertigen Beiträgen von Kollegen zu zitieren, die zur Verfügung stehen, etwa weil sie schon im Druck sind".

Der DGS-Vorsitzende Gerhard Zupp erklärt, man habe sich eingeschaltet, weil "wir uns den Standards einer guten wissenschaftlichen Praxis verpflichtet sehen". Und die LMU sei Hinweisen auf das angebliche Fehlverhalten nicht nachgegangen. Nun fürchte man um das Niveau des Lehrstuhls, "der bislang Leuchtturmfunktion im deutschsprachigen Raum hatte". Dass der unterlegene Bewerber bis vor kurzem Referent der DGS war, spiele keine Rolle, sagt Zupp. "Der nun Berufene ist auch Mitglied und trägt auf unseren Tagungen vor. Mir sind alle Mitglieder gleich wichtig."

Die DGS beauftragte den Justitiar des Verlags C.H. Beck mit einem Gutachten. Der kommt zum Ergebnis, dass es sich im fraglichen Fall durchaus um ein Plagiat im Sinne der LMU-Richtlinien handele und dass überdies ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliege. Der Vortragende habe nämlich wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse eines anderen Autors zum "Kernpunkt seines Vortrags" gemacht und diese unbefugt vorab publiziert.

Das Gutachten liegt auch dem LMU-Präsidenten Huber vor. Er erklärt, man habe angesichts der Vorwürfe das Berufungsverfahren zeitweise ausgesetzt und die Uni, an der der Bewerber derzeit noch beschäftigt ist, um eine Prüfung gebeten. "Dort wurde festgestellt, dass kein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt." Die LMU-Berufungskommission habe den Fall eingehend diskutiert, ebenso der Senat.

Dieses höchste uniinterne Gremium habe die Berufungsliste "mit klarer Mehrheit" angenommen. Daraufhin habe er den Ruf ausgesprochen, sagt Huber. Allerdings ist er darauf gefasst, dass das Thema noch nicht durch ist: "Wenn der unterlegene Bewerber mit dem Berufungsverfahren nicht einverstanden ist, steht ihm der Rechtsweg offen."

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