Süddeutsche Zeitung

Ungewöhnlicher Prozess:Misslungene Pferde-Paarung vor Gericht

  • Der Besitzer eines Deckhengstes muss sich vor Gericht verantworten.
  • Sein Islandpferd sollte eine Stute decken, doch die wurde unfruchtbar statt trächtig.
  • Die Besitzerin der Stute hatte den Hengst im Verdacht, ihrem Tier eine Geschlechtskrankheit übertragen zu haben.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Kaputte Autos, Schrottimmobilien oder minderwertiger Zahnersatz - Zivilrichtern ist kaum ein Streitgrund fremd. Misslungener Sex unter Islandpferden dürfte aber auch bei altgedienten Juristen nicht all zu oft auf der Tagesordnung stehen. So wie beim Oberlandesgericht München: Beim "Natursprung" soll der Hengst die Stute mit einer Geschlechtskrankheit infiziert und so zeugungsunfähig gemacht haben. Die Besitzerin der Stute forderte deshalb vom Hengst-Eigentümer vor allem den Kaufpreis für ein Fohlen, die Tierarztkosten und natürlich die Erstattung der "Decktaxe" - sie konnte sich mit ihrer ungewöhnlichen Klage allerdings nicht durchsetzen.

Die beiden Halter der Islandpferde hatte ihre Schützlinge zu einem dreitägigen Rendezvous zusammengeführt. Der Besitzer des Hengstes bekam dafür 350 Euro, Zwei Tage danach wurde bei tierärztlichen Untersuchungen festgestellt, dass die Stute nicht trächtig geworden war, sich aber eine böse Infektion mit Staphylococcus-aureus-Bakterien eingefangen hatte. Die Uterus-Entzündung konnte nicht geheilt werden, so dass der Veterinär keine andere Möglichkeit sah, als die Gebärmutter zu entfernen.

Das erste Urteil gilt

Die Eigentümerin der Stute warf ihrem Züchterkollegen daraufhin vor, dass er bei seinem Hengst keine zuchthygienische Untersuchung durchgeführt habe, "die zwar nicht tierzucht- und tiergesundheitsrechtlich vorgeschrieben, aber dennoch fachlich angezeigt gewesen wäre". Insgesamt verlangte sie rund 8100 Euro Schadensersatz. Der Beklagte wies das zurück und zog vielmehr in Zweifel, dass die Stute der Klägerin überhaupt fortpflanzungsfähig gewesen sei.

In erster Instanz beauftragte das Landgericht einen Sachverständigen. Der erklärte, dass die Gebärmutterschleimhautentzündung nicht zwangsläufig durch die sexuelle Übertragung krankmachender Keime durch den Hengst verursacht worden sei: Beim Deckakt würden auch bei einem gesunden Hengst massiv Keime in die Gebärmutter eindringen, wobei das Auftreten einer Entzündung von der Immunstärke der Stute abhängig sei. Je älter desto anfälliger sei das Tier - diese Stute war 21 Jahre alt. Der Sachverständige erklärte auch, dass zwar bei dem Hengst durch Tupferproben ebenfalls Keime des Staphylococcus aureus gefunden worden seien - bei beiden Tieren stammten sie jedoch von verschiedenen Gattungen der Erreger. Das Gericht wies daher die Klage ab.

Die Stuten-Besitzerin legte Berufung ein. Der 3. OLG-Senat hält das erste Urteil jedoch für richtig: Es könne nicht der Nachweis geführt werden, dass der Hengst zu dem Zeitpunkt wirklich geschlechtskrank gewesen sei. Auf Anraten des Gerichts wurde die Klage auf Schadensersatz deshalb zurückgenommen.

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SZ vom 13.08.2015/vewo
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