Kommt es wegen eines falsch geparkten Autos zu einem Unfall, trägt auch dessen Halter Mitschuld. Dies hat das Amtsgericht München jetzt in einem Verfahren festgestellt, in dem eine Frau geklagt hatte, die ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbades in Unterschleißheim abgestellt hatte – allerdings nicht so wie vorgesehen. Die Folge: Es kam zu einem Unfall.
Als ein anderer Autofahrer auf dem Parkplatz rangierte, stieß er mit seinem Wagen gegen den der Klägerin. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 6250 Euro. Die Versicherung des Unfallverursachers erstattete der Frau daraufhin 4120,63 Euro. Weitere Zahlungen verweigerte die Assekuranz mit dem Hinweis, die Klägerin trage zu mindestens einem Drittel Schuld an dem Unfall. Und zwar, weil sie ihr Auto so geparkt habe, dass es ein Verkehrshindernis dargestellt habe.
Da die Frau dies nicht akzeptierte, erhob sie vor einem Zivilgericht am Amtsgericht München Klage auf Zahlung des noch ausstehenden Betrags. Immerhin, so ihr Argument, habe sie „ordnungsgemäß“ geparkt. Da der Parkplatz nicht mit Linien gekennzeichnet sei, dürfe man auf der gesamten Fläche sein Auto abstellen.
Das Amtsgericht gab der Klage der Frau jedoch nur teilweise statt und wies ihr eine Mitschuld an dem Unfall in Höhe von 20 Prozent zu. Denn die Klägerin, so das Gericht in seinem Urteil, habe „verkehrsbehindernd“ an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur gegenüberliegenden Parkplatzseite vorgesehen sei. Dass sich am Ende der einen Parkfläche eine Durchfahrt zur anderen Parkplatzseite befindet, könne der „aufmerksame Fahrer“ an dem Grünstreifen zwischen beiden Parkplatzseiten erkennen. Im vorliegenden Fall dürften Pkw nur vor diesem Grünstreifen abgestellt werden. Die etwa fünf Meter breite Durchfahrt am Ende dieses Grünstreifens sei dafür da, dass Autofahrer auf die andere Parkplatzseite fahren könnten, heißt es im Urteil.
Auch wenn auf dem Parkplatz keine Markierungen angebracht seien, dürfe man sein Auto deshalb nicht so abstellen, wie man wolle. Die „Parkweise“ der Klägerin, stellt das Gericht fest, sei nicht rücksichtsvoll gewesen und habe dazu geführt, dass andere Autofahrer wegen der zugeparkten Durchfahrt dreißig Meter weit rückwärts von dem Parkplatz hätten rangieren müssen. Ihr Argument, wonach es üblich sei, in der Durchfahrt eines Parkplatzes zu parken, sobald alle anderen Parkflächen besetzt seien, ließ das Gericht nicht gelten. Ein Recht auf das Parken in einer Parkplatzdurchfahrt gebe es nicht.
Dennoch, die Haftung für den Unfall liege „weit überwiegend auf der Beklagtenseite“, stellte der zuständige Richter in seinem Urteil fest. Der Unfallverursacher habe sich beim Rangieren verschätzt und den Pkw der Klägerin angefahren. Dabei handele es sich um einen „groben Fahrfehler“ – obwohl die Klägerin durch ihre Parkweise eine „Gefährdungslage“ und die „entscheidende Ursache“ für den Unfall geschaffen habe. Eine Haftung in Höhe von 20 Prozent erscheine somit angemessen. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 344 C 8946/25) ist noch nicht rechtskräftig.

