Unfall im Tanzkurs:Ballettstange bricht unter 125-Kilo-Mann zusammen

Er wollte doch nur tanzen lernen - mit 75 Jahren. Dann legte der 125 Kilo schwere Münchner sein Bein auf die Ballettstange und verletzte sich. Anspruch auf Schmerzensgeld hat er laut Amtsgericht aber nicht.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Mit 125 Kilo Gewicht an der Ballettstange, das hat nichts mehr mit sachgemäßer Benutzung von Sportgeräten zu tun. Das Amtsgericht München hat die Schmerzensgeldklage eines 75-jährigen Münchners abgewiesen, unter dessen Körper die Turnhilfe abgerutscht war und den Rentner verletzt hatte.

Geht nicht, gibt's nicht - nach diesem Motto buchte der schwergewichtige Mann in seinem Sportverein einen Ballettkurs für Senioren. Besonders hatte es ihm die Ballettstange angetan. Diese ist nicht nur für Tanzstunden gedacht, sondern auch als Hilfe bei Rehabilitationsübungen und Gymnastik. Die Stange ist mit fest an der Wand verankerten Profilschienen befestigt. Darin können Halterungen stufenlos in der Höhe verstellt werden: Es muss lediglich eine Drehknopfschraube gelockert werden, um die Ballettstange zu verschieben, und dann in der passenden Höhe wieder festgezogen werden.

Riss am Innenmeniskus

Das geht ohne Werkzeug, sodass auch der Rentner sie problemlos für sich einstellen konnte. Natürlich versicherte der Mann später, die Schraube richtig und fest angezogen zu haben. Er sei auf dem linken Fuß seitlich zur Stange gestanden und habe sein gesamtes rechtes Bein inklusive der rechten Gesäßhälfte auf die Ballettstange gelegt. Plötzlich habe die Halterung nachgegeben und sei etwa 50 Zentimeter bis auf Kniehöhe nach unten gerutscht. Beim Zusammensacken habe er Schmerzen im Knie verspürt, sagte der 75-Jährige später.

Ärzte diagnostizierten damals eine Prellung am linken oberen Schienbeinknochen und einen Riss am Innenmeniskus. Der Mann verklagte seinen Verein auf Schmerzensgeld: Das Gerät sei offensichtlich defekt gewesen, argumentierte er. Und im Übrigen müsse der Verein dafür Sorge tragen, dass kein Bedienungsfehler entstehen könne.

Ballettstange für den normalen Gebrauch

Die Richterin wies die Klage auf Schmerzensgeld jedoch ab. Die Verkehrssicherungspflicht des Vereins umfasse nicht alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadens. So sei der Sportverein lediglich dazu verpflichtet gewesen, eine Ballettstange für den normalen Gebrauch bereitzustellen.

"Eine Ballettstange wird jedoch dann zweckentfremdet benutzt, wenn sie von einem Kursteilnehmer mit einem Gewicht von 125 Kilogramm wie eine Art Barhocker genutzt wird", stellte die Richterin fest. Der klagende Rentner sei im Ungang mit den Sportgeräten durchaus erfahren gewesen. Zumal die Handhabung der Ballettstange sehr einfach sei. "Unter diesen Umständen hat keine Pflicht der Übungsleiterin bestanden zu prüfen, ob die Schraube richtig angezogen war", stellte die Richterin fest. Das Urteil (Az.: 281 C 11625/13) ist rechtskräftig.

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