Taxis in München:Wildes Warten bleibt ungesühnt

Taxis dürfen hier am Odeonsplatz stehen, ein paar Meter weiter aber schon nicht mehr.

Hier dürfen am Odeonsplatz Taxis stehen, ein paar Meter weiter, vor der Bar Schumann's, aber nicht.

(Foto: Robert Haas)
  • Bislang galt in München für Taxis die sogenannte Standplatzpflicht. Das heißt, sie durften nur an festgelegten Plätzen auf Fahrgäste warten.
  • Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Passus der städtischen Taxiordnung nun für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Taxifahrer, der für einen Verstoß 200 Euro hätte zahlen müssen.
  • Das eigentliche Problem sehen viele Taxler aber darin, dass sie bei der Planung der Standplätze kein Mitspracherecht haben.

Von Andreas Schubert

Taxifahrer, die sich nicht an die Standplatzpflicht halten, müssen womöglich bald kein Bußgeld mehr an die Stadt zahlen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat den entsprechenden Paragrafen der Münchner Taxiordnung für unwirksam erklärt. Der Grund: Die Standplatzpflicht sei bereits im Personenbeförderungsgesetz geregelt, und dieses sieht keine Bußgelder vor. Die Stadt, die den Münchner Taxlern bisher vorschreibt, dass sie nur an bestimmten Stellen auf Fahrgäste warten dürfen, steht nun vor der Situation, dass diese Standplatzpflicht zwar nach wie vor laut Bundesgesetz besteht, dass sie als Kommune einen Verstoß dagegen aber nicht ahnden kann.

Das Gericht entspricht mit seinem Urteil einer Klage des Münchner Taxifahrers Peter Löw. Der hatte eine Geldstrafe bekommen, als er vor der Bar Schumann's am Odeonsplatz auf Fahrgäste wartete. Damit wollte er sich nicht abfinden. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, die Stadt kann Revision einlegen. Ob sie das vorhat, lässt das Kreisverwaltungsreferat offen. Man werde sich nicht zum Urteil äußern, bevor die schriftliche Urteilsbegründung des VGH vorliegt, sagt ein Sprecher. Die Begründung kommt erst in ein paar Wochen.

München hat mit etwa 2,5 Taxis pro 1000 Einwohner die höchste Taxidichte in Deutschland. Insgesamt gibt es in der Stadt etwa 3400. Dass die nun nach Belieben auf der Straße stehen werden, um auf Passagiere zu warten, ist aber unwahrscheinlich. Denn in zweiter Reihe, in Bushaltestellen oder im absoluten Halteverbot zu parken, ist auch Taxis nicht erlaubt. Und würden sie auf einem öffentlichen Parkplatz warten, müssten sie Parkgebühren zahlen. Auch für Taxler gilt die Straßenverkehrsordnung.

Die Genossenschaft Taxi München e.G. ist nicht unbedingt glücklich mit dem Urteil. Die Standplatzpflicht habe durchaus ihren Sinn, erklärt Reinhard Zielinski vom Vorstand. Der Taxibetrieb müsse geordnet ablaufen, das komme den Fahrgästen und auch der Sicherheit zugute. So müssten unter anderem die vordersten beiden Taxis an einem Standplatz fahrbereit sein, für die hinteren bestehe eine Nachrückpflicht, damit der Verkehr nicht behindert werde.

Stünden jetzt Taxis irgendwo im absoluten Halteverbot - wie zum Beispiel vor dem Schumann's -, sei das einfach ein hohes Sicherheitsrisiko für die Fahrgäste und für die Fahrer. Bekäme ein Taxler aber ein Bußgeld für Parken im Halteverbot, so käme er mit 15 Euro (ohne Behinderung) noch vergleichsweise günstig davon. Peter Löw sollte für seinen Verstoß 200 Euro zahlen.

Das eigentliche Problem ist für die Taxler nicht die Standplatzpflicht

Dass er vor Gericht gewonnen hat, freue ihn natürlich, sagt der studierte Jurist. Aber es gehe im um mehr. Das eigentliche Problem sei nicht die Standplatzpflicht, sondern die Tatsache, dass Taxifahrer nicht mitreden dürften, wo denn Standplätze eingerichtet werden. Das ist nach Ansicht Löws Teil der Nahverkehrsplanung, denn die Taxis werden dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugerechnet. Löw verweist auf das bayerische ÖPNV-Gesetz, das die Mitsprache der Unternehmen bei der Planung vorsieht. "Sie können die Bevölkerung nur dann mit ausreichend ÖPNV versorgen, so wie es das Gesetz vorschreibt, wenn sie die Interessen des Taxigewerbes berücksichtigen", sagt Löw.

Das Recht, hier mitreden zu dürfen, wollte Löw ebenfalls voriges Jahr einklagen, unter anderem wollte er einen Standplatz vor dem Schumann's erwirken. Er scheiterte allerdings vor dem VGH. Der vertrat die Ansicht, nicht jeder Taxiverkehr sei öffentlicher Nahverkehr. Das Einrichten von ausreichend vielen Standplätzen - in München sind es 212 - sei zwar Pflicht der Kommunen, ein subjektives Recht auf bestimmte Plätze für Taxiunternehmer oder angestellte Fahrer gebe es aber nicht.

Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht auch Löws Klage gegen die Streichung der Taxistandplätze am Marienplatz ab, als dieser komplett zur Fußgängerzone wurde. Er hoffe nun, sagt Löw, dass die Stadt in Revision gehe und dann vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gesagt bekomme, dass das Taxigewerbe bei der Nahverkehrsplanung ein Mitspracherecht hat.

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