Streit mit Vermieter:Schwarzarbeit statt Miete

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Nach strittiger Verrechnung zur Wohnungsräumung verurteilt

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Mit Schwarzarbeit in Immobilien seines Hausherrn wollte ein Münchner seine Miete mindern. Doch hinterher wollte der Vermieter nur einen Teil der angeblich geleisteten Arbeitsstunden anerkennen. Vor Gericht musste der Mieter nun einsehen, dass ein Schwarzarbeiter am kürzeren Hebel sitzt: "Aus Schwarzarbeit kann kein vertraglicher Anspruch auf Lohn hergeleitet werden", urteilte das Amtsgericht München. Jetzt muss der Mann seine Wohnung räumen und obendrein Miete nachzahlen.

Der Mann hatte im März 2015 eine Wohnung in Unterhaching für 440 Euro monatlich gemietet. Auf Nachfrage seines neuen Hausherrn erklärte er sich bereit, in einem anderen Haus des Eigentümers für diesen als Handwerker schwarz zu arbeiten. Der Mieter verrechnete seine Arbeiten dann, in dem er zwei Monatsmieten nicht bezahlte. Prompt kündigte der Hausherr fristlos und erhob Räumungsklage am Amtsgericht. In der Verhandlung beteuerte der geschasste Mieter, er habe 60 Stunden Schwarzarbeit für den Hausbesitzer geleistet, so dass dieser ihm nunmehr 1 200 Euro schulde. Diesen Betrag habe er - wie vereinbart - mit der Miete verrechnet.

Der Vermieter räumte zwar das illegale Gegengeschäft ein. Doch er habe die Ansprüche des Mieters aus der Schwarzarbeit bereits mit seiner Kautionsforderung in Höhe von 700 Euro verrechnet, erklärte er. Der Mieter hatte diese nämlich auch nicht bezahlt. Im Übrigen habe der Mann tatsächlich nur 25 Stunden für 20 Euro Stundenlohn gearbeitet, sagte der Vermieter. Die Richterin gab schließlich dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter, die Wohnung zu räumen und die rückständigen Mieten nachzuzahlen. Die zwischen beiden getroffene Abmachung verstoße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, sagte sie, "und war somit nichtig". Der Mieter habe daher keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Arbeiten.

Es würde jedoch "dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen", meinte die Richterin, wenn der klagende Hauseigentümer nun die zweifellos erbrachte Leistung kostenlos einstreichen dürfte. Dem Schwarzarbeiter stehe aber auch nicht mehr zu, als ursprünglich vereinbart gewesen sei, meinte die Richterin. Das Risiko bei solch einem Geschäft liege allerdings vorwiegend beim Schwarzarbeiter. Zudem sei stark wertmindernd zu berücksichtigen, dass es für illegale Handwerksleistungen keine Gewährleistungsansprüche gebe, entschied das Gericht.

Die Amtsrichterin meint in der Urteilsbegründung, dass der Vermieter zu Recht den "Lohn" aus der Schwarzarbeit mit seiner Kautionsforderung verrechnet habe. Außerdem billigte sie dem Mieter lediglich 25 Arbeitsstunden zu - so wie es vom Kläger in der Verhandlung behauptet worden war. Denn der Beklagte habe nicht beweisen können, dass er tatsächlich mehr gearbeitet habe. Das Urteil (Az.: 474 C 19302/15) ist rechtskräftig.

© SZ vom 19.11.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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