Süddeutsche Zeitung

Verwaltungsgerichtshof:Helikoptereinsatz falsch abgerechnet

Verursacher des Flächenbrands am Ammersee müssen nur Teil der Löschkosten zahlen

Von Armin Greune, München/Dießen

Die Schutzgemeinschaft Ammersee (SGA) ist im Rechtsstreit um die Hubschrauberkosten beim Flächenbrand am Ammersee glimpflich davongekommen. Der Verein muss nach der Entscheidung zur Leistungsklage, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Dienstag traf, rund 1700 Euro an die Gemeinde Pähl überweisen. Insgesamt hatte die Kommune dafür 10 700 Euro bezahlt - die übrigen 9000 Euro muss sie jetzt von der Bundespolizei zurückfordern, wie ihre Anwaltskanzlei auf Nachfrage bekannt gab. Auf eine Verjährung war zuvor verzichtet worden.

Beim aufsehenerregenden Feuer am 12. März 2014 waren bei Aidenried 17 Hektar Wiesen und Schilf vernichtet worden. Der Brand war ausgebrochen, weil der SGA-Vorsitzende Reinhard Grießmeyer im Beisein von drei Mitstreitern bei Pflegearbeiten ein sogenanntes Daxenfeuer mit pflanzlichen Abfällen entzündete. Das strafrechtliche Verfahren gegen ihn wegen fahrlässiger Brandstiftung wurde mit der Zahlung einer Geldauflage von 1500 Euro eingestellt. Doch der Rechtsstreit vor den Zivilgerichten um die Erstattung der Einsatzkosten zog sich jahrelang durch fast alle Justizinstanzen.

230 Feuerwehrleute, ein Löschboot und drei Hubschrauber - darunter zwei der Bundespolizei-Fliegergruppe - waren seinerzeit im Einsatz. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht entschieden, angesichts mittlerer Waldbrandgefahr sei grob fahrlässig gehandelt worden: Die SGA müsse daher rund 20 000 Euro an die Gemeinde Pähl zahlen, die vorab alle Kosten der Feuerwehren und übrigen Helfer übernommen hatte. In nächster Instanz sah der VGH jedoch den Anspruch der Kommune in Bezug auf den Helikoptereinsatz im Rahmen der Amtshilfe "als nicht durchsetzbar" an. Pähl ging in Berufung und hatte beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig teilweise Erfolg: Der Kostenbescheid der Kommune wurde zwar grundsätzlich für rechtens befunden. Doch man verwies das Verfahren an den VGH zurück, um die Höhe der erstattungspflichtigen Kosten für die Löschhelikopter exakt festzulegen.

Der vierte Senat unter der Leitung von Dieter Zöllner hat nun befunden, dass der Auslagenbegriff sehr eng zu fassen sei. Die pauschale Abrechnung von Gebühren, Personal- und Sachkosten, wie sie von der Bundespolizei bislang praktiziert wird, hat der VGH als nicht zulässig erachtet. Dies hätte für die Bundesbehörde gravierende Folgen: Sie unterstützt Länder und Kommunen etwa bei Bränden, Katastrophen oder im Umfeld von Fußballspielen. Eine Revision schloss der VGH aus, der Bund kann aber dagegen noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

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Quelle:
SZ vom 20.11.2019
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