Bei einer Operation im Tutzinger Krankenhaus soll im Januar 2018 eine Hüftprothese in einem falschen Winkel eingesetzt worden sein. Die damals 68-jährige Patientin verklagte daraufhin die behandelnden Ärzte auf Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 40 000 Euro. Denn laut Klage hätten sich Muskulatur und Gelenk entzündet, was zwei weitere Operationen in anderen Kliniken und den Austausch der Prothese notwendig machten. In erster Instanz hatte im Zivilverfahren das Landgericht München II der Seniorin 30 000 Euro zugesprochen, weil die Implantation fehlerhaft erfolgt sei und man bei der Operation grob fahrlässig gehandelt habe.
Gegen das Urteil legten jedoch die beklagten Ärzte, die beide nicht mehr in Tutzing tätig sind, Berufung ein und wiesen vor drei Monaten in der Verhandlung am Oberlandesgericht München die Vorwürfe zurück. Ein weiteres medizinisches Gutachten sollte daher eingeholt werden, um zu klären, ob tatsächlich die künstliche Hüftgelenkspfanne zu steil positioniert worden war. Zudem forderte die Patientin auch in zweiter Instanz ein Schmerzensgeld von 40 000 Euro. Doch inzwischen einigten sich die Parteien in schriftlicher Form auf einen Vergleich, den ein Sprecher des Oberlandesgerichts bestätigte. Das Verfahren ist somit beendet - die Höhe der zu zahlenden Schmerzensgeldsumme wurde aber nicht mitgeteilt.
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Auch die Anwältin der Patientin wollte den zugesprochenen Betrag nicht nennen, versicherte aber auf Anfrage der SZ, dass die Beklagten ihrer Mandantin "gut entgegengekommen" seien. Die Juristin verweist allerdings darauf, dass der Vergleich nicht als ein Schuldeingeständnis der OP-Ärzte zu werten sei. Die Klägerin habe aber das Risiko eines womöglich langwierigen Haftungsprozesses mit vielen Unwägbarkeiten nicht eingehen wollen und auch deshalb dem Kompromiss zugestimmt, erläutert die Rechtsanwältin die Entscheidung.
Die beklagten Mediziner hatten im Prozess betont, dass ihnen bei der Operation in Tutzing keine Behandlungsfehler unterlaufen seien. Die Hüftprothese sei der Patientin in einem "dynamischen Geschehen innerhalb des Toleranzspielraums" korrekt eingesetzt worden. Dagegen hatte ein Sachverständiger erklärt, dass zumindest der Hauptoperateur mit "bloßem Auge" und auch anhand der Röntgenbilder die Fehlstellung der Pfanne hätte erkennen müssen.