Süddeutsche Zeitung

Amtsgericht Starnberg:Freispruch im Vergewaltigungsprozess

Lesezeit: 2 min

Das Schöffengericht hält es für nicht erwiesen, dass ein 43-Jähriger seine frühere Kollegin in einem Hotel missbraucht haben soll. Wegen widersprüchlicher Aussagen der Frau entscheidet es "im Zweifel für den Angeklagten".

Von Christian Deussing, Starnberg

Erleichtert umarmt der 43-jährige Angeklagte seine Mutter am Ende des zweitägigen Prozesses vor dem Schöffengericht in Starnberg. Der Münchner ist von dem Vorwurf freigesprochen worden, vor zwei Jahren während der Schulung seiner IT-Firma seine Kollegin nachts in seinem Hotelzimmer am Starnberger See vergewaltigt zu haben. Selbst der Staatsanwalt erklärte, dass sich die Anklage als "nicht hinreichend bestätigt" habe. Das Gericht betonte, es sei ein Freispruch "in dubio pro reo" und nicht wegen erwiesener Unschuld - doch es gebe zu starke Zweifel an den Anschuldigungen der Frau, die als Nebenklägerin auftrat.

Die 37-Jährige wirkt fassungslos. Denn mit diesem Urteil hat sie wohl kaum noch die Chance, das im Zivilprozess geforderte Schmerzensgeld von 30 000 Euro zu erstreiten. Zudem erwägt Verteidiger Gregor Rose nun die Ex-Mitarbeiterin seines Mandanten wegen uneidlicher Falschaussage, Verleumdung und Prozessbetrugs zu verklagen. Nachdem die Vorwürfe gegen den Mann aufgekommen waren, hatten damals die Firmenchefs und ein externer Arbeitsjurist, der als Berater fungierte, dem beschuldigten Angestellten fristlos noch während seiner Probezeit gekündigt. Sie glaubten dem Gedächtnisprotokoll der neuen Mitarbeiterin zum Geschehen im Hotel, ohne Unstimmigkeiten zu hinterfragen, wie sich in der Verhandlung zeigte.

Die Aussagen der 37-jährigen Nebenklägerin seien "extrem widersprüchlich und nicht nachvollziehbar", befand Richterin Christine Conrad. Sie äußerte erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Frau, die ihre Geschichte zwar stringent, aber fast wortgleich nach dem Gedächtnisprotokoll wie auswendig im Prozess "heruntergebetet" habe. Das Gericht ist darüber verwundert, dass die Mitarbeiterin zweimal nachts ihren Kollegen im Schlafanzug oder Negligé besucht habe, nachdem der Mann schon in der Nacht zuvor übergriffig geworden sein soll. Und: Nur zwei Tage nach dieser weiteren Nacht sei sie mit ihrem angeblichen Peiniger noch im Starnberger See allein bis zu einer Boje weitergeschwommen und habe sich erst nach etwa 20 Minuten am Ufer neben ihn auf ein Handtuch gesetzt, was zwei Zeugen bestätigten. Es seien nämlich nicht, wie von ihr behauptet, nur noch wenige Schwimmzüge gewesen, sagte die Richterin und bezichtigte daher die Nebenklägerin einer "glatten Lüge", um den Widerspruch aufzulösen.

Das Schöffengericht nimmt der 37-Jährigen auch nicht ab, unter Schock und in Trance gehandelt und "gute Miene zum bösen Spiel gemacht" zu haben. Mit dieser Behauptung hatte sie nach Ansicht des Gerichts versucht, ihre ausgelassene Fröhlichkeit im äußerst freizügigen Sommerkleid bei der Schulungsabschlussfeier drei Tage später zu erklären. Das habe auch ein Handyvideo belegt - sie sei demnach sehr gut drauf gewesen, wobei sogar der Mann ihr gegenüber gesessen habe, der sie wenige Nächte zuvor "beinhart und brutal sexuell angegangen" sein soll. So verhalte man sich nicht, wenn man sich vor jemandem fürchte, sagte die Richterin und verwies auf die entsprechende Aussage der Frau. Die 37-Jährige arbeitet inzwischen nicht mehr bei dem IT-Unternehmen, in dem sie als überfordert gegolten haben soll.

Laut Gericht hatten sich der verheiratete Angeklagte und seine Kollegin in der ersten Nacht angenähert, die Stimmung sei aber später wohl gekippt, nachdem es zu Zärtlichkeiten gekommen sei. Die Frau habe davon einem befreundeten Kollegen erzählt und sich einer Mitarbeiterin anvertraut, die weiter gebohrt und darauf bestanden habe, dies den Chefs zu melden.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.4962577
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 10.07.2020
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.