Verwaltungsgericht:Geschützter Flügel

Das Starnberger Landratsamt verliert den Prozess gegen den Eigentümer. Die Behörde darf die Tasten aus Elfenbein nicht einziehen.

Die Tastatur eines teuren Flügels aus geschütztem Elfenbein darf nach einer Klage des Besitzers doch nicht von den Behörden eingezogen werden. Das Verwaltungsgericht München gab dem Besitzer Recht und hob einen Bescheid des Landratsamts Starnberg auf, das die Tastatur einziehen wollte. Das sei unverhältnismäßig, entschied das Gericht. Andernfalls wäre der Freistaat Eigentümer geworden.

Das Landratsamt könne jedoch den Flügel vorübergehend beschlagnahmen, bis der Besitzer die für den Artenschutz nötigen Nachweise erbracht habe. Das Landratsamt hatte dem Besitzer vorgeworfen, er habe den Flügel über einen Klavierbauer in die Schweiz verkaufen wollen, ohne vorher die entsprechenden Papiere zum Handel mit geschützten Tieren beantragt zu haben. Nachträglich könne die Berechtigung nicht mehr erteilt werden. Deshalb sollte die Tastatur eingezogen werden.

Elfenbein unterliegt heute dem Artenschutz. Wer Gegenstände aus Elfenbein verkaufen will, muss nachweisen, dass er sie in einer Zeit erworben hat, bevor die Elefanten besonders geschützt wurden. Der Flügel stammt aus dem Jahr 1983.

Dem Kläger hätte zunächst die Gelegenheit gegeben werden müssen, eine solche Berechtigung zum Handel nachzuweisen, argumentierte das Gericht nun. Für den Fall, dass dem Kläger dieser Nachweis gelungen wäre, hätte das Landratsamt dem Kläger eine nachträgliche Genehmigung zum Verkauf des Klaviers erteilen müssen.

Der Prozess hatte im Frühjahr begonnen. Der Besitzer sah den Flügel damals als Gesamtkunstwerk. Ursprünglich sei es - so sagte er - für eine mögliche Karriere seines Sohnes als Pianist gedacht gewesen, der aber dann Fußballer werden wollte. Den Vorschlag des Landratsamtes, das Elfenbein durch Kunststoffbeschläge zu ersetzen, lehnte er ab. Sein Anwalt hatte erklärt, dass Elfenbein im Gegensatz zu Kunststoff den Schweiß an den Finger besser absorbiere.

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