Rechtsstreit um Sonderflughafen:Geschäftsflüge in Oberpfaffenhofen zulässig

Im langjährigen Streit um die Nutzung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen bei München müssen die Anwohner eine Niederlage vor Gericht einstecken: Geschäftsflüge sind zulässig, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - und wies ihre Klage ab.

Der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen bei München kann für den Geschäftsverkehr geöffnet werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies am Donnerstag die Berufung von Nachbargemeinden und Anwohnern zurück.

Sonderflughafen Oberpfaffenhofen

Geschäftsflüge am Flughafen Oberpfaffenhofen zulässig: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung von Nachbargemeinden und Anwohnern zurückgewiesen.

(Foto: Franz Xaver Fuchs)

Die benachbarten Gemeinden Weßling und Gilching sowie neun Bürger hatten gegen den Freistaat Bayern wegen der im Juni 2008 erteilten Starterlaubnis für Geschäftsflüge geklagt. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht München die Genehmigung grundsätzlich bestätigt, die Zahl der Starts und Landungen sowie den Dauerschallpegel aber beschränkt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beanstandete in seinem Urteil die vorgesehene Fluglärmstärke von 60 Dezibel nicht. (Az.: 8 B 11.1608, 1611, 1612, 1614). Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.

Das Luftamt Süd bei der Regierung von Oberbayern hatte mit Änderungsgenehmigung vom 23. Juli 2008 die Öffnung des Sonderflughafens für Geschäftsflieger zugelassen. Luftrechtlich genehmigt ist damit der sogenannte qualifizierte Geschäftsreiseflugverkehr, beschränkt auf maximal 9725 Flüge pro Jahr.

Noch im Jahr des Bescheids hatte die neue Regierungskoalition von CSU und FDP die entsprechende Änderung des Landesentwicklungsprogramms zurückgenommen. Für die Beurteilung der Rechtslage war aber der VGH-Entscheidung zufolge der Zeitpunkt der Änderungsgenehmigung ausschlaggebend. Der Senat musste nach den Worten des Vorsitzenden Erwin Allesch den Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörde berücksichtigen. "Wir genehmigen nicht, wir prüfen die Genehmigung", sagte Allesch.

Sein Senat fand an dem Bescheid der Regierung von Oberbayern unter diesem Gesichtspunkt keinen Fehler. Die Annahme eines Bedarfs für die Ausweitung des Flugverkehrs sei nicht zu beanstanden. Auch der Begriff des qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs habe "hinreichend bestimmt".

Beim Lärmschutz, den die Kläger geltend gemacht hatten, ist laut Urteil grundsätzlich von einem Schutzniveau von 65 Dezibel für Bestandsflughäfen auszugehen. Das Luftamt Süd sei zugunsten der Betroffenen von 60 Dezibel ausgegangen, einen Anspruch auf Einhaltung dieser Beschränkung hat der VGH im Gegensatz zum Verwaltungsgericht München verneint. Dies hätte die Anordnung eines weitergehenden aktiven Lärmschutzes mit Flugbeschränkungen zur Folge gehabt. Dem Urteil zufolge wäre das entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht rechtmäßig.

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