Prozess:Schmerzensgeld für Hundebesitzer

Masseur will Kind und Vierbeiner verteidigen - und stürzt schwer.

Von Christian Deussing, Starnberg/München

Eine Geschäftsfrau aus dem Landkreis Starnberg ist in einem Zivilprozess vor dem Landgericht München II verurteilt worden, 5000 Euro Schmerzensgeld an einen selbständigen Masseur zu zahlen. Der Münchner war laut Gericht dabei gestürzt, als er versuchte, auf dem Viktualienmarkt den nicht angeleinten Russischen Terrier der Halterin am Nackenfell von seinen Mischlingshunden wegzuziehen und auch die fünfjährige Tochter seiner Lebensgefährtin vor dem Rüden zu schützen. Der Kläger, der zudem als medizinischer Bademeister tätig ist, habe sich beim Sturz das Handgelenk gebrochen und sei drei Monate berufsunfähig gewesen - aber nicht gebissen worden, teilte eine Gerichtssprecherin mit.

Nach deren Angaben spielte sich der Vorfall im April 2018 ab, als der Masseur seine Hunde Lilu und Muck an einen Laternenpfosten band, um neben der Standbesitzerin aus dem Fünfseenland in einem Käseladen einzukaufen. Da soll der 50 Kilogramm schwere Terrier angefangen haben, mit den Mischlingshunden zu raufen. Weil aber das Geschehen und der Unfall von den Parteien sehr unterschiedlich geschildert worden sind, musste der Vorsitzende Richter Christian Seebeck acht Zeugen anhören, um den Hergang zu rekonstruieren. Demnach hielt er die Aussagen von zufälligen Zeugen auf dem Markt für glaubhaft, wogegen ihn die Versionen des Ehemanns und von Angestellten der beklagten Geschäftsfrau nicht überzeugten.

Die 1. Zivilkammer begründete ihre Entscheidung auch damit, dass der acht Jahre alte Terrier, der eine Schulterhöhe von 70 Zentimetern aufwies, entgegen der ordnungspolizeilichen Vorschriften der Landeshauptstadt München innerhalb des Altstadtrings und auf einem öffentlichen Mark frei herumgelaufen sei. Laut Hundeverordnung hätte aber das Tier in diesem Geltungsbereich angeleint sein müssen, erklärte das Gericht - und verurteilte daher die Halterin zum Schadenersatz. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az: 1 O 977/19).

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