Der Mann staunte nicht schlecht, als ihm die metallisch glänzenden Gegenstände auffielen: Bei einer Wohnungsräumung hat ein 56-Jähriger aus Gauting vergangene Woche acht Gewehrpatronen gefunden. Die Munition, Kaliber .308 Winchester, eines der am weitesten verbreiteten Kaliber weltweit, gehört auch in Deutschland zu den beliebtesten Jagdpatronen. Pflichtbewusst nahm er die Patronen an sich und brachte sie zur hiesigen Polizeidienststelle, um sie entsorgen zu lassen. Doch sogleich folgte die zweite Überraschung: Den Gautinger erwartet nun eine Anzeige wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz. Aber warum?
Das deutsche Waffengesetz ist streng und kennt auch keine Ausnahmen. „Eine Anzeige ist gängige Praxis“, sagt der Leiter der Gautinger Polizeiinspektion Andreas Ruch, „das hat die PI Gauting nicht erfunden.“ Selbst Platzpatronen unterliegen den Regeln, und die besagen: Wer keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, darf keine Waffen besitzen und sie auch nicht transportieren. Für den Umgang mit Patronen wird gemäß Waffengesetz ebenfalls eine Erlaubnis benötigt, etwa ein gültiger Jagdschein. Doch das erfuhr der 56-Jährige mittels einer Belehrung erst von der Gautinger Polizei.
Die Anzeige gegen den Mann ist kein Einzelfall. Ähnlich gelagerte Vorfälle gibt es immer wieder, wenn etwa bei Wohnungsauflösungen von verstorbenen Familienmitgliedern Waffen oder Patronen gefunden werden. Den Findern aber ist zumeist nicht bewusst, dass sie eine Erlaubnis für den Umgang mit Waffen und Munition benötigen.
Erst im Oktober 2025 hatte eine 77-jährige Starnbergerin zwei Waffen ihres verstorbenen Mannes nebst Munition eingepackt und war damit zur Polizei gegangen, um sie dort abzugeben. Sie habe die Waffen beim Aufräumen gefunden, erklärte die alte Dame den Beamten, wolle damit aber nichts zu tun haben. Gegen die 77-Jährige, die weder Waffenschein noch -besitzkarte vorweisen konnte, wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Delikt: unerlaubter Waffenbesitz und unerlaubtes Führen von Waffen. Ähnlich erging es Mitte November 2025 auch einer 87-Jährigen aus dem Raum Rottenburg, die gefundene Munition nichtsahnend bei der örtlichen Polizeidienststelle abgegeben und sich dadurch ebenfalls strafbar gemacht hatte.

In Bayern gibt es nach Angaben des Innenministeriums rund 203.000 private Waffenbesitzer – zumeist Jäger, Sportschützen und Waffensammler – und mehr als 1,1 Millionen registrierte Waffen. Allein im Landkreis Starnberg sind knapp 13 000 Privatwaffen registriert, zur Anzahl illegaler Waffen gibt es keine Angaben. Und wie viele Waffen noch unentdeckt in Privatbesitz sind, ist ebenfalls unbekannt.
Den Behörden ist das Problem mit Revolvern, Pistolen, Jagdgewehren und Kriegswaffen schon lange ein Dorn im Auge. Im Juli 2009 konnten erstmals illegale Waffen bis Jahresende straffrei abgegeben werden – unter der Voraussetzung, dass mit den Waffen keine Straftat begangen wurde. Anlass für diese Änderung im Waffengesetz war der Amoklauf von Winnenden in Baden-Württemberg: Am 11. März 2009 hatte ein 17-Jähriger in einer Realschule 15 Menschen und nach mehrstündiger Flucht zuletzt auch sich selbst getötet; elf weitere Menschen wurden teils schwer verletzt. Die Pistole des Attentäters gehörte seinem Vater, einem Sportschützen.
Waffen und Munition dürfen ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht bewegt werden
Vor sieben Jahren folgte bundesweit eine zweite „Waffenamnestie“: Illegale Waffen und Munition konnten ein Jahr lang straffrei bei den zuständigen Behörden abgegeben werden. Allein in Bayern kamen so 13.500 Schusswaffen zusammen. Durch die Novellierung sollte die Zahl illegal gehorteter Waffen reduziert werden. Eine weitere Amnestie ist bisher nicht geplant. Doch wie verhält man sich richtig, wenn plötzlich Handfeuerwaffen, Jagdgewehre oder Munition aus Opas Erbe auftauchen? Die Antwort ist eindeutig: „Finger weg und die Polizei anrufen“, sagt Andreas Ruch. Waffen dürfen ohne waffenrechtliche Erlaubnis auf keinen Fall bewegt werden. Einfach einpacken und zur Polizei bringen, ist also verboten. Sollten Waffen oder Munition gefunden werden, ist die Polizei zu informieren. „Der Mann hätte uns einfach nur anrufen müssen“, sagt der Gautinger Polizeichef. Im Idealfall kommen die Beamten dann unverzüglich zum Fundort und nehmen die Waffen oder Munition in Gewahrsam.
Die Bestimmungen zum deutschen Waffengesetz sind jedoch weitgehend unbekannt, „ein heikles Thema“, weiß auch Ruch. Oft sind Finder einfach nur von einem guten Gedanken beseelt – und machen sich dabei strafbar. Ein Verstoß kann als Straftat mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder auch als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 10 000 Euro geahndet werden. In minderschweren Fällen könnte ein milde gestimmter Richter das Verfahren aber auch einfach einstellen.

