Tückischer Asphalt:Abfuhr für Radfahrerin

Tückischer Asphalt: Mittlerweile gründlich saniert ist die Stelle am Ende der Feldafinger Straße in Pöcking, an der vor vier Jahren Helene Schmitz bei einem Radausflug schwer verunglückte.

Mittlerweile gründlich saniert ist die Stelle am Ende der Feldafinger Straße in Pöcking, an der vor vier Jahren Helene Schmitz bei einem Radausflug schwer verunglückte.

(Foto: Franz Xaver Fuchs)

Frau verletzt sich bei Sturz in Pöcking schwer und verklagt Gemeinde. Doch laut Gericht ist nicht erwiesen, dass eine Rille in der Straße Ursache des Unfalls war.

Von Christian Deussing

Diesen harten Aufprall wird Helene Schmitz nie vergessen: Sie war am 29. April 2018 gegen 22 Uhr auf der leicht abschüssigen Feldafinger Straße in Pöcking mit ihrem Touren-Fahrrad gestürzt und hatte sich dabei im Gesicht schwer verletzt. Die Heidelbergerin musste wegen ihres gebrochenen Unterkiefers mehrfach operiert werden. Beim Unfall brachen auch ihre vorderen Zähne ab, zudem erlitt die damals 61-jährige Urlauberin eine Riss- und Quetschwunde am Kinn und an der Nase. Die Frau und ihr Ehemann, der voraus gefahren war, machen für den Sturz eine etwa drei Zentimeter tiefe Längsrille im Asphalt verantwortlich. Der Frostschaden sei nicht ausgebessert und die Gefahrenstelle nicht erkennnbar gewesen. Die Radfahrerin verklagte die Gemeinde Pöcking wegen "Verletzung der Verkehrssichterheitspflicht" auf 9000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von 2748 Euro für eine zerstörte Brille, den kaputten Helm und die zerrissenen Handschuhe. Doch am Mittwoch wies das Landgericht München II die Klage der Frau in dem Zivilprozess zurück.

Denn die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die Rille tatsächlich die Ursache für den Sturz gewesen sei, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Frau habe in dem Verfahren zudem angegeben, an den Unfall keine Erinnerung mehr zu haben. Die Überzeugung der Klägerin, die Gemeinde sei für den Fahrradunfall verantwortlich, reicht laut Gericht für eine erwünschte Verurteilung zu Schadenersatz und Schmerzensgeld nicht aus. Außerdem seien die Ausbesserungen des Fahrbahnbelags wegen der Frostschäden erkennbar gewesen, so das Gericht.

Tückischer Asphalt: Am Morgen nach dem Unfall sei die Rille im Asphalt mit Kaltteer vom Bauhof aufgefüllt worden, sagt der Ehemann der Klägerin.

Am Morgen nach dem Unfall sei die Rille im Asphalt mit Kaltteer vom Bauhof aufgefüllt worden, sagt der Ehemann der Klägerin.

(Foto: Privat)

Diese Schäden seien allerdings seinerzeit "nur laienhaft geflickt worden", sagt der Ehemann der Radfahrerin. Der Diplom-Mathematiker hatte gleich bei dem Unfall die meterlange Rille im Asphalt entdeckt. "Und die war genauso gefährlich wie eine Straßenbahnschiene, da haben Radfahrer keine Chance", meint er. Der Heidelberger führt auch an, dass der Bauhof gleich am Morgen nach dem Unglück die Rille mit Kaltteer aufgefüllt habe. Das sei doch ein Indiz dafür, dass dieser Spalt im Asphalt Radler gefährdet habe, findet der 67-Jährige.

Nicht eigene Dummheit habe den Sturz verursacht, sagt die Radfahrerin

Seine Ehefrau ist von dem Urteil des Landgerichts enttäuscht. Dabei gehe es ihr nicht um das Geld. Sie wolle nur klarstellen, dass "nicht eigene Dummheit" ihren Sturz auf dieser Straße verursacht habe, betont die einstige Software-Trainerin. Es sei verwunderlich, dass die Richterin dies nicht wahrgenommen habe, bedauerte die Klägerin die Entscheidung des Gerichts, dass das Urteil ohne weitere Verhandlung verkündet hat. Die Heidelbergerin berichtete, dass sie mit Licht gefahren und etwa 20 Stundenkilometer schnell gewesen sei, als sie an dem Abend einem Gully und einem Schlagloch ausweichen wollte. Dann habe sie schon auf dem Boden gelegen und ihren Kopf nicht mehr bewegen können, erinnerte sich die Frau, die früher nach eigenen Angaben jährlich viele Tausende von Kilometern auf Trekkingrädern unterwegs gewesen ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin überlegt daher, in Berufung zu gehen. Pöckings Bürgermeister Rainer Schnitzler will sich wegen des noch laufenden Verfahren nicht zu dem Fall äußern.

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