Allgemeinverfügung:Das sind die aktuellen Corona-Regeln im Landkreis Starnberg

Unterricht am Gymnasium

Die Mund-Nasen-Bedeckung dürfen Schüler im Unterricht neuerdings in Ausnahmefällen abnehmen.

(Foto: dpa)

Landrat Stefan Frey hat die Auflagen um zwei Wochen verlängert - und gleichzeitig die Maskenpflicht an den Schulen etwas gelockert.

Von David Costanzo und Carolin Fries

Aufgrund einer Panne bei der Datenübermittlung führt das Gesundheitsministerium den Landkreis Starnberg erst seit Dienstagnachmittag, 20. Oktober, als Risikogebiet mit mehr als 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb einer Woche. Nach Tagen der Verwirrung gelten damit neben den verschärften Corona-Regeln des Landkreises auch die strengeren Vorschriften des Freistaats.

Nach Berechnungen des Landratsamts überschritt Starnberg den Risikowert bereits am Wochenende zuvor. Landrat Stefan Frey (CSU) hatte die Vorgaben umgehend verschärft. Maßgebend dafür seien "Praktikabilität und Akzeptanz" gewesen. Seine Allgemeinverfügung hat er bis 12. November verlängert.

Das sind die aktuellen Regelungen für den Landkreis Starnberg:

  • Es besteht eine Maskenpflicht an allen S-Bahnhöfen und ihren Vorplätzen sowie im Bereich des Klosters Andechs einschließlich des dortigen Parkplatzes. Auch in den Asyl-Unterkünften müssen Masken außerhalb der privaten Zimmer getragen werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist außerdem für alle Lehrkräfte und das Personal in Kitas, Mittagsbetreuungen und im Hort verpflichtend, ebenso für Hochschüler am Platz.
  • Ein Alkoholverbot gilt in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr auf dem Starnberger Kirchplatz sowie entlang der Seepromenaden in der Kreisstadt (beginnend ab Seepromenade 2 bis einschließlich Bucentaurpark) und in Herrsching (beginnend ab dem Seespitz bis zum Sportplatz an der Rieder Straße). Das nächtliche Alkoholverbot gilt zudem im Bereich des Klosters Andechs einschließlich des Parkplatzes sowie an allen S-Bahnhöfen und ihren Vorplätzen. Wo genau Maskenpflicht und Alkoholverbot gelten, zeigt eine Karte des Landratsamts.
  • Kitas und Schulen dürfen mit Erkältungssymptomen ( wie z.B. Fieber, Husten und Schnupfen) nur besucht werden, wenn ein negativer Corona-Test vorgewiesen werden kann oder ein ärztliches Attest, nach dem kein Verdacht auf Corona besteht. Kitas müssen feste Gruppen bilden, ein offenes Programm ist verboten.
  • Patienten und Bewohner in Krankenhäusern, Altenheimen und Pflegeeinrichtungen dürfen nur noch einmal täglich von einer Person aus dem engen Angehörigenkreis während einer festen Zeit besucht werden. Kinder und Jugendliche können auch von beiden Elternteilen besucht werden.
  • In den fünf Krankenhäusern des Landkreises gilt seit Samstag, 31. Oktober, ein Besuchsverbot mit nur wenigen Ausnahmen.

Zudem gilt seit Mittwoch, 21. Oktober, die siebte bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, welche für Regionen mit einem Inzidenzwert von höher 50 zusätzliche Regeln vorgibt:

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