Gericht:Koch kauft Drogen im Internet

30-Jähriger aus Tutzing wird zu einer Bewährungsstrafe verurteilt

Von Christian Deussing, Starnberg

Ein Koch soll in sieben Fällen insgesamt mehr als 60 Gramm Crystal Meth und Amphetamine im Darknet, auch unter falschen Namen, bestellt und diese Drogen konsumiert und teilweise verkauft haben. Der Angeklagte gab jetzt vor dem Amtsgericht Starnberg zu, die Aufputschmittel genommen - aber sie nicht verkauft zu haben. Er habe die Ware zudem "nicht im Darknet" angefordert, erklärte der 30-Jährige im Prozess. Der Tutzinger, der bisher unbescholten war, wurde wegen "vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Zudem muss er 1800 Euro an die "Suchthotline" in München zahlen.

"Ich brauchte damals einen Ausgleich zu den langen Arbeitszeiten und eine aufputschende Wirkung", begründete der Koch seinen Konsum, der aber nach eigener Aussage schon fast zwei Jahre vorbei sei. Er habe psychisch unter Druck gestanden und einen "Tunnelblick gehabt". Es sei jedoch ein "großer Fehler" gewesen, die Drogen zu sich zu nehmen, sagte der Angeklagte dem Gericht. Es glaubte ihm, dass er wieder clean und nicht abhängig sei.

Auch eine Durchsuchung der Wohnung ergab im März vorigen Jahres keine Hinweise auf Drogen. Die letzte Bestellung, die auf Listen von zwei Plattformen im Internet nachgewiesen wurden, war bereits im Frühjahr 2016 erfolgt, wie ein Kripobeamter aussagte. Gegen die besagten Betreiber im Netz sei damals ermittelt worden, wobei auf deren Bestelllisten die E-Mail-Adresse des Tutzingers entdeckt wurde, berichtete der Fahnder.

Die Amtsrichterin glaubte dem einsichtigen Angeklagten, seither keine Drogen mehr erworben zu haben. Er sei wohl wegen seiner Arbeit kurzzeitig in einen Kreislauf geraten, "seinen Alltag aufzumöbeln" und habe sich nicht mit den Drogen "ein Highlight am Wochenende verschaffen" wollen, so die Richterin. Zwar sei angesichts der erworbenen Mengen schon der Verdacht aufgekommen, dass der Stoff auch verkauft worden sei, doch man habe es nicht nachweisen können. Das Gericht hatte zudem den Eindruck, dass der geständige Angeklagte wisse, dass es "etwas schief gelaufen ist".

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