Bahnbrücke in KönigswiesenGericht weist Klage ab

Schon im August 2023 hätte die neue Eisenbahnunterführung von Königswiesen fertiggestellt sein können, doch Anwohner reichten gegen den Ausbau Klage beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Schon im August 2023 hätte die neue Eisenbahnunterführung von Königswiesen fertiggestellt sein können, doch Anwohner reichten gegen den Ausbau Klage beim Verwaltungsgerichtshof ein. Arlet Ulfers

Das 116 Jahre alte Bauwerk kann voraussichtlich von Herbst 2024 an modernisiert werden. Anwohner fürchten neue Belastungen.

Von Peter Haacke, Gauting

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Die einspurige Bahnunterführung im Gautinger Ortsteil Königswiesen kann voraussichtlich von Herbst 2024 an erneuert werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München hat die Klagen von Anwohnern und zwei Grundstücksbesitzern gegen die Modernisierung mit zweispurigem Ausbau abgewiesen. Das teilte die VGH-Pressestelle am Donnerstag mit. Die Kläger befürchten durch den Ausbau eine Zunahme von Verkehr, Lärm sowie die Gefährdung von Radfahrern und Schulkindern. Insbesondere größere Lastwagen - so die Befürchtung - könnten künftig bevorzugt den Weg zur Starnberger Westumfahrung durch den rund 760 Einwohner zählenden, idyllisch gelegenen Ortsteil nehmen.

In der Vorwoche hatte sich in der Verhandlung am VGH eine Entscheidung zugunsten einer Baugenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes abgezeichnet. Das Gericht folgte dabei offenbar der Argumentation des Anwalts der Deutschen Bahn Netz AG, dass das 116 Jahre alte Mauerwerk der Bahnbrücke porös und "von minderer Festigkeit" sei. Der Anwalt der Klägerparteien hatte dagegen betont, eine Sanierung sei gegebenenfalls ausreichend, eine Verbreiterung der Straße nicht notwendig und der Neubau nebst Erweiterung somit nicht zu rechtfertigen. Der Neubau der Unterführung kostet etwa fünf Millionen Euro.

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Bislang liegt vom VGH nur die reine Entscheidungsformel, der sogenannte Tenor, vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die vollständige Urteilsbegründung soll in den kommenden Wochen folgen. Gegen das Urteil ist keine Revision zugelassen. Die Kläger können gegen diese Entscheidung jedoch Widerspruch beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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