Ärgerlich: Kaum war eine dreiköpfige Familie Anfang Februar vergangenen Jahres in den Skiurlaub nach Österreich aufgebrochen, war dieser auch schon wieder zu Ende. Der Grund: ein Unfall. Bei einem Sturz auf einer Piste am zweiten Tag der Reise hatte sich die Mutter einen Kreuzbandriss im linken Knie zugezogen. Sie kam in ein Krankenhaus, wurde operiert und tags darauf wieder entlassen. Aus dem geplanten, ursprünglich siebentägigen Skiurlaub wurde somit nichts.
Für den Fall eines Reiseabbruchs hatte die Familie allerdings vorgesorgt. Bei der Buchung ihres Skiurlaubs hatte sie bei einer Münchner Versicherung sicherheitshalber auch eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung abgeschlossen. Doch es gab Ärger mit der Assekuranz.
Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus – am vierten Tag der Reise – hatte die Ehefrau wegen des Rücktransports sofort Kontakt mit der Münchner Versicherer aufgenommen. Dieser nannte daraufhin als Termin den vorletzten Urlaubstag.
Zu Hause angekommen, verlangte die Ehefrau von der Versicherung die Erstattung des vollen Reisepreises für sich, ihren Mann und die Tochter. Außerdem sollte die Versicherung auch noch die Kosten für die Skipässe für die Familie in Höhe von insgesamt 753 Euro erstatten.
In den Versicherungsunterlagen war der Klägerin nämlich garantiert worden, dass bei einem vorzeitigen Abbruch „innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise“ der komplette Reisepreis erstattet werde. Die Versicherung indes wollte nur 390 Euro zurückzahlen und begründete dies damit, dass das Ehepaar und seine Tochter erst am vorletzten Urlaubstag das Hotel verlassen und abgereist waren. Daraufhin verklagte die Ehefrau die Versicherung auf Erstattung der Kosten.
In einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht stellte das Paar klar, dass der ursprünglich geplante siebentägige Skiurlaub bereits am zweiten Tag abgebrochen werden musste. Somit habe es Anspruch auf Erstattung des gesamten Reisepreises.
Das Gericht gab dem Ehepaar in weiten Teilen recht und weist in seinem Urteil darauf hin, dass nicht erst die Abreise zu einem Reiseabbruch geführt habe, sondern schon der Skiunfall am zweiten Tag der Reise. Sowohl der Klägerin als auch deren Mann hätten zudem Anspruch auf Ersatz für die Hotelkosten, so das Gericht. Denn dem Mann der Klägerin sei nach dem Unfall seiner Frau eine Fortführung der Reise „unzumutbar“ gewesen.
Im Hinblick auf die Hotelkosten der Tochter wies das Gericht die Klage des Paars allerdings ab. Die Klägerin, heißt es im Urteil, habe in der Verhandlung nämlich nicht darlegen können, „welche Auswirkungen ihr Unfall auf die Durchführung der Reise für die Tochter“ gehabt habe. Nicht zuletzt habe das Ehepaar auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Skipässe, für die es für sich und seine Tochter insgesamt 753 Euro investiert hatte.
Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 132 C 23372/24) ist rechtskräftig.

