Süddeutsche Zeitung

Schlüsselfigur der Stadionaffäre bleibt in Haft:Keine Gnade für Wildmoser

Lesezeit: 2 min

Der wegen Bestechlichkeit und Untreue verurteilte Karl-Heinz Wildmoser jun. muss weiter im Gefängnis bleiben.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg lehnte jetzt seinen Antrag ab, ihn nach Verbüßung von etwas mehr als der Hälfte seiner viereinhalbjährigen Strafe auf Bewährung zu entlassen. Wildmoser gilt als Schlüsselfigur des Korruptionsskandals beim Bau der Allianz-Arena. Er wird nun wohl noch mindestens bis zum Spätsommer hinter Gittern bleiben müssen. Dann hätte er zwei Drittel seiner Strafe verbüßt und damit erheblich größere Chancen auf eine vorzeitige Entlassung.

Wildmoser war am 13. Mai 2005 wegen Bestechlichkeit und Untreue vom Landgericht München I zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Bis zuletzt hatte er seine Unschuld beteuert, doch die Kammer hatte keinen Zweifel daran, dass er Anfang 2002 dem österreichischen Baukonzern " Alpine" vorab Informationen über die Ausschreibungsunterlagen der Mitbewerber verschafft und dafür 2,8 Millionen Euro Schmiergeld kassiert hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil später. Wildmoser jun. war am 9. März 2004 festgenommen worden und saß bis zum Urteil in U-Haft. Nach der Urteilsverkündung im Mai wurde der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Am 31. Oktober 2006 trat Wildmoser dann seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Landsberg am Lech an.

Im Dezember vorigen Jahres hatte Wildmoser nach 27 Monaten Haft die sogenannte Halbstrafe erreicht. Sein Anwalt stellte daraufhin einen Antrag, die zweite Hälfte der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Münchner Staatsanwaltschaft trat diesem Ansinnen "nicht entgegen", wie deren Leiter Christian Schmidt-Sommerfeld am Mittwoch auf Anfrage bestätigte. Gründe für die Befürwortung nannte er nicht. Nach Informationen der SZ hat diese Haltung der Staatsanwaltschaft indes erhebliche Irritationen in der Justiz ausgelöst. Denn nach dem Strafgesetzbuch (StGB) kann der Strafrest einer Freiheitsstrafe über zwei Jahre nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn "besondere Umstände" in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten dies zulassen (Paragraph 57). Die Gewährung der Halbstrafe ist in solchen Fällen daher die absolute Ausnahme. Hätte Wildmoser die Halbstrafe bekommen, wäre dies nach Ansicht vieler Richter einer Vorzugsbehandlung gleichgekommen.

Doch dazu kam es nicht. Zuständig für die Frage einer Strafaussetzung im Fall Wildmoser ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg, die beim Amtsgericht Landsberg am Lech angesiedelt ist. Deren Direktor Max Ziegler bestätigte auf Anfrage die Ablehnung des Wildmoser-Antrags. Gründe nannte er ebenfalls nicht. Wildmoser kann gegen die Entscheidung noch Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen, viele Chancen dürfte er aber nicht haben. Denn zuständig ist dort mit Huberta Knöringer ausgerechnet die Richterin, die ihn 2005 verurteilte. Alexander Krug

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.287617
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 17.01.2008
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.