Rolls-Royce rammt Rolls-Royce:Reich, aber unversichert

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Rolls-Royce rammt Rolls-Royce - so einen Unfall kann es eigentlich nur auf der Maximilianstraße in München geben. (Foto: AFP)

In der Maximilianstraße rammt ein indischer Geschäftsmann aus Dubai mit seinem Rolls-Royce den eines Münchners. Weil die Polizei den Mann laufen lässt, will der Geschädigte den Freistaat zahlen lassen - doch ein Gericht lehnt seine Klage ab.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Hätte der bärtige Mann mit Sonnenbrille in einem verbeulten Auto aus Osteuropa gesessen, hätte gewiss jeder Polizist genauer hingeguckt. Wenn so jemand einen Unfall verursacht und sich dann erst einmal verdrückt, ließe man ihn gewiss auch nicht ganz flott gegen billige 1500 Euro "Kaution" auf Nimmerwiedersehen entschwinden. Wenn aber ein Rolls-Royce-Fahrer aus einem Emirat in der Maximilianstraße gegenüber vom Vierjahreszeiten einen anderen Rolls schrammt, dann sieht die Welt aus Polizistensicht offenbar anders aus.

Dass der fremdländische Herr im goldenen RR-Phantom seinem Münchner Markengefährten den Blechschaden nicht bezahlen würde, erschien wohl unvorstellbar - und erst recht, dass er nicht einmal regulär haftpflichtversichert ist. Aber trotzdem bekamen die Beamten der Polizeiinspektion Altstadt am Mittwoch per Gerichtsurteil bescheinigt, dass sie bei der Bearbeitung ihres wahrscheinlich ungewöhnlichsten Unfalls, der Karambolage von zwei jeweils rund 420.000 Euro teuren Rolls-Royce, keine Amtspflichtverletzung begangen haben.

Diese wirf ihnen aber nach wie vor ein Münchner Luxuswagenhändler vor. Er hatte sein schwarzes Phantom-Coupé an der noblen Adresse abgestellt. Ein indischer Geschäftsmann aus Dubai schrammte dieses Fahrzeug beim Wenden mit seiner in dem Emirat zugelassenen Limousine: Der Schaden belief sich auf rund 20.000 Euro.

Der Herr aus Dubai war trotzdem im Hotel verschwunden. Die von Zeugen gerufene Polizei ließen den Gold-Rolls sicherstellen und den Besitzer aus dem Hotel holen. Gegen 1500 Euro als Sicherheit für die zu erwartende Strafe wegen Unfallflucht sowie die Abschleppgebühren wurde der Wagen dann wieder freigegeben, ohne sich um die Ansprüche des Geschädigten zu kümmern. Sie merkten nämlich nicht, dass der Unfallverursacher keine gültige Versicherung hatte.

Der beklagte Freistaat hatte in den Verfahren erklärt, dass sich Polizisten erst dann eine Versicherungsbescheinigung vorlegen lassen müssten, wenn es Anlass zur Annahme gebe, dass ein Haftpflichtschutz fehle. Da es Sache der Grenzschutzstellen sei, unversicherte ausländische Fahrzeuge an der Grenze zurückzuweisen, hätten die Münchner Beamten davon ausgehen dürfen, das alles okay sei.

Die 15. Zivilkammer am Landgericht München I erklärte nun, dass es an dem bereits passierten Blechschaden nichts geändert hätte, wenn die Polizisten nachträglich der fehlenden Versicherungsschutz bemerkt hätten. Eine Amtspflichtverletzung würde sich erst dann "verdichten", wenn es nach der unterlassenen Sicherstellung des unversicherten Fahrzeugs zu einem weiteren Unfall gekommen wäre.

Rechtsanwalt Alfred Braun hält das für falsch. Nach dem Polizeiaufgabengesetz obliege der Polizei der Schutz privater Rechte immer dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen sei und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde, meint der Jurist. In der Berufung, die er einlegen wolle, solle das nun obergerichtlich geklärt werden.

© SZ vom 21.02.2013 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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