Süddeutsche Zeitung

Rechtsstreit :Patientin wird von Krankenkasse rausgeworfen - und verklagt ihren Arzt

  • Eine Zahnärztin, die an einer unheilbaren Stoffwechselerkrankung leidet, ist in eine "Krankengeldfalle" getappt.
  • Sie war bis zu einem Sonntag, 24 Uhr, krankgeschrieben und erhielt erst am Montag eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
  • Damit hat sie ihren Anspruch auf Krankengeld verwirkt: Der Kranke muss sich eine aktuelle Bescheinigung holen, bevor die alte ausläuft.
  • Ein Gericht muss nun entscheiden, ob der Arzt das hätte wissen müssen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wie viel Zeit vergeht zwischen Mitternacht und null Uhr morgens? Nach der Uhr gar keine. Doch in den Köpfen von Juristen ist da ein gedachter Augenblick. Zwar räumen auch die Rechtsgelehrten ein, dass die zeitliche Ausdehnung dieser "juristischen Sekunde" exakt null ist. Und doch hat dieser fiktive Augenblick eine Münchnerin rund 10 000 Euro gekostet.

Ihre Krankenkasse hat sie rausgeworfen, weil eine alte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an einem Sonntag endete. Die neue "AU" begann zwar unmittelbar darauf - doch dazwischen sehen Juristen eben jene faktisch nicht existierende Zeitspanne: Die reicht zur Beendigung eines alten und zum Beginn eines neuen Rechtsverhältnisses. Die Münchnerin will für ihren finanziellen Verlust nun den behandelnden Arzt in Regress nehmen.

Die Frau, eine Zahnärztin, leidet an einer unheilbaren Stoffwechselerkrankung. Als sie deswegen noch in der Probezeit erstmals krankgeschrieben wurde, folgte das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers auf dem Fuß. Der verweigerte ihr auch die Lohnfortzahlung - deswegen läuft noch ein Arbeitsprozess.

Ihre Krankenkasse, die Knappschaft, zahlte anschließend für eine geraume Zeit Krankengeld. Als die Frau aus einer Klinik entlassen wurde, ging sie zu dem Münchner Arzt, der Internist und zugleich Betriebsmediziner ist. Der wusste nach eigenen Angaben von ihrer Vorgeschichte kaum etwas - sie dagegen sagte am Mittwoch in der Verhandlung vor der Medizinrechtskammer am Landgericht München I, ihn ausführlich informiert zu haben.

Jedenfalls bescheinigte der Arzt ihr auf dem üblichen gelben Formular die Arbeitsunfähigkeit bis zum folgenden Sonntag. Für den anschließenden Montag wurde sie zur Verlängerung der "AU" neu einbestellt. Aus Sicht der Knappschaft hatte sie damit ihren Anspruch auf Krankengeld verloren.

Denn während für die Lohnfortzahlung nach der Rechtsprechung eine nahtlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für alle Werktage ausreicht, gilt diese beim Krankengeld nicht mehr: Versicherte müssen hier stets wieder zum Arzt gehen, bevor die aktuelle Bescheinigung ausgelaufen ist. Die Atteste müssen sich also überlappen, so hat es das Bundessozialgericht festgestellt.

Beide Seiten machen sich Vorwürfe

Kritiker sprechen deshalb von einer "Krankengeldfalle". Und genau die ist im Münchner Fall zugeschnappt. Für die Krankenkasse war die Unterbrechung der Krankschreibung durch die "juristische Sekunde" offenbar ein willkommener Anlass, das teuer gewordene Mitglied loszuwerden.

Übrigens ist diese auch "logische Sekunde" genannte fiktive Zeitspanne keine moderne Erfindung: Schon der römische Rechtsgelehrte Gnaeus Arulenus Caelius Sabinus hatte sich um 69 nach Christus mit der Denkform der logischen Sekunde bei Schenkungen unter Ehegatten auseinandergesetzt.

Die klagende Patientin meint nun, dass ihr behandelnder Arzt diese Problematik hätte beachten müssen. Sie habe ihn sogar darauf angesprochen, der Doktor habe ihr jedoch erklärt, dass schon alles in Ordnung sei. Der Mediziner legte in der Verhandlung dar, dass ihm die Frau eigentlich den "Auszahlungsschein" der Krankenkasse hätte vorlegen müssen. Sie sagt aber, der sei, wie so oft, zu diesem Zeitpunkt gerade mal wieder bei der Knappschaft gewesen. Beide Seiten machten sich im Gerichtssaal gegenseitig Vorwürfe.

Das Gericht muss nun entscheiden, ob der beklagte Mediziner womöglich hätte Bescheid wissen können. Die Dokumentation des Arztes weise darauf hin, dass doch so manches besprochen worden sein könne, woran sich der Doktor heute vielleicht nicht mehr erinnere, meinte der Richter. Er sieht aber durchaus auch Punkte, die auf ein Mitverschulden der Patientin hinweisen können. Das Urteil soll am 29. Juni verkündet werden.

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SZ vom 27.05.2016/imei
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