Süddeutsche Zeitung

Prozess gegen Club:Zu wenige Fakten für eine Diskrimminierung

  • Hamado Dipama klagt gegen Diskothekenbetreiber, weil er von deren Türstehern abgewiesen worden ist und dahinter Diskriminierung auf Grund seiner Hautfarbe vermutet.
  • In zwei Fällen gewann Dipama bereits, dreimal kam es zum Vergleich.
  • Nun hat er das erste Mal einen Prozess verloren.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Dunkelhäutige Gäste werden mit fadenscheinigen Argumenten an der Disco-Tür abgewiesen - Weiße dürfen rein. Hamado Dipama aus Burkina Faso, Mitglied des Münchner Ausländerbeirats, hat den Test gemacht und dann Klage gegen Diskothekenbetreiber wegen Diskriminierung eingereicht

Drei Prozesse endeten mit Vergleichen, zweimal siegte er: Im Fall eines Clubs an der Feierbanane aber hat Dipama nun in zwei Instanzen verloren - obwohl das Gericht deutlich machte, dass es seiner Ansicht nach Diskriminierung an Münchner Clubtüren durchaus gibt. "Die Tatsache allein, dass ein Türsteher einer dunkelhäutigen Person mit falscher Begründung den Einlass in die Diskothek verwehrt und gleichzeitig hellhäutigen Personen Einlass gewährt, ist kein ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung", sagte das Amtsgericht München aber zu diesem Fall und wurde in dieser Auffassung vom Landgericht München I bestätigt.

Wie Hamado Dipama vom Türsteher abgewiesen wurde

Im April 2013 wollte der Afrikaner zu Testzwecken gemeinsam mit einem gleichfalls dunkelhäutigen Freund und fünf weiteren Bekannten eine Diskothek in der Innenstadt besuchen. Die Afrikaner wurden von den beiden Türstehern mit der Begründung zurückgewiesen: "nur für Studenten". Kurz darauf wurde zwei türkischstämmigen Begleitern Dipamas mit der gleichen Begründung der Zutritt verwehrt. Unmittelbar darauf konnten ein weißhäutiger Freund und zwei weißhäutige Freundinnen problemlos passieren.

"Ich habe mich korrekt verhalten, war angemessen gekleidet, nicht alkoholisiert oder betrunken - und die Diskothek war nicht voll", sagt Dipama vor Gericht. Er ist deshalb der Meinung, dass er nur wegen seiner Hautfarbe abgewiesen wurde. Der Chef der beklagten Diskothek erklärte dagegen, der Einlass sei nicht wegen der Hautfarbe verweigert worden: Die Türsteher hätten ein "Bauchgefühl" gehabt, dass beim Kläger keine Feierstimmung vorlag. Damit hätten sie recht gehabt: "Der Kläger wollte gar nicht feiern, sondern nur eine ,Testaktion' durchführen."

Der Richter wies die Klage ab. "Das Gericht verhehlt nicht, dass es den gefestigten Eindruck gewonnen hat, dass es im Münchner Nachtleben das Phänomen der Diskriminierung von Personen, die nicht der Mehrheitsgesellschaft in Sachen Hautfarbe entsprechen, bedauerlicherweise gibt", sagte er. Die negative Entscheidung der Türsteher zum Zeitpunkt des Vorfalls könne jedoch auf einer Fülle von Erwägungen beruht haben: "So das Aussehen des Klägers, sein Auftreten, seine Stimmung, schlichte Antipathie seitens des Türstehers, die nicht in der Hautfarbe des Klägers begründet war."

Wie der Richter das genau begründet hat

Man könne diese Kriterien als nicht sachgerecht und willkürlich einstufen, erklärte der Richter. Auch die Behauptung, der Türsteher könne durch seine langjährige Erfahrung binnen Sekunden eine Feierstimmung bei einem potenziellen Gast ausmachen, halte er für ein Gerücht. "Ob die Kriterien sachgerecht sind oder nicht, darüber hat das Gericht aber nicht zu entscheiden." Es entscheide nur, ob die Kriterien gesetzeskonform waren oder nicht. "Die anderen Konsequenzen müssen dem Markt überlassen bleiben", erklärte der Richter. Es sei jedermann unbenommen, mit den Füßen über die Einlass-Politik abzustimmen: "Wenn die Gäste ausbleiben, wird der Nachtclub schlicht seine Türen schließen müssen."

Natürlich hätten die Türsteher den Einlass mit Scheinargumenten verwehrt. Die Männer hatten jedoch aus Sicht des Richters glaubhaft erklärt, mit solchen Standardbegründung ausufernde Diskussionen zu verhindern. "Das Gericht kann daher aus der ,Lüge' nicht den Rückschluss in dem Sinne ziehen, dass die Türsteher vorliegend vertuschen wollten, dass die Hautfarbe des Klägers der Grund für die Einlassverweigerung war."

Der Prozess habe nicht klären können, warum der Kläger abgewiesen worden sei, sagte der Richter. Dipamas Frustration und die Verärgerung seien verständlich. Die festgestellten Fakten seien aber schlicht nicht ausreichend, um eine Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Hautfarbe in dieser Diskothek und an diesem Abend nachzuweisen. Das Landgericht München I hat die Berufung Dipamas gegen dieses Urteil nun zurückgewiesen und sich der Begründung des Amtsrichters angeschlossen. Das Urteil (Az.: 171 C 27853/13) ist damit rechtskräftig.

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SZ vom 25.07.2015/axi
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