Prozess:Radfahrer klagt nach Unfall wegen lockeren Gehwegsteins

Bei dem Sturz verletzte sich der Mann an der Schulter. Nun hat er von der Stadt München Schmerzensgeld gefordert - ohne Erfolg.

Von Stephan Handel

Die Stadt München ist verantwortlich für die Sicherheit ihrer Straßen, Bürgersteige, Fahrradwege einschließlich allem, was dazu gehört - aber nicht grenzenlos. Das machte am Mittwoch das Landgericht in einem Urteil einem Bürger klar, der der Stadt für einen Fahrradunfall die Schuld geben wollte und 3500 Euro Schmerzensgeld forderte. Die Amtshaftungskammer wies die Klage ab.

Der Mann war Anfang März 2019 am frühen Abend die Sonnenstraße Richtung Sendlinger Tor gefahren und wollte nach rechts in die Landwehrstraße abbiegen. Dabei überfuhr er einen Begrenzungsstein, der den Radweg vom Bürgersteig trennt. Dieser Stein jedoch kippte, der Radfahrer blieb mit dem Vorderrad hängen und stürzte kopfüber.

Obwohl er sich bei dem Sturz mehrere Sehnen- und Knochenverletzungen in der rechten Schulter zugezogen hatte, schaute der Mann noch nach dem Grund für seinen Sturz - und stellte fest, dass die Fugen des Begrenzungssteins nicht wie die der anderen Platten mit Sand gefüllt waren; er lag mehr oder weniger lose in der Reihe. Dadurch, so die Klage, habe die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Die Stadt verteidigte sich mit der Feststellung, dass der Radweg erst kurz vor dem Unfall, nämlich fünf Tage zuvor, kontrolliert worden sei, dabei sei ein lockerer Stein nicht aufgefallen. Es gebe auch keine Verpflichtung, tatsächlich jeden Pflasterstein einzeln zu untersuchen, Sichtkontrollen würden genügen. Außerdem: Der Kläger sei eigentlich selbst schuld, er habe den Radweg verlassen und wollte über den Fußgängerweg in die Landwehrstraße einbiegen, anstatt wie vorgeschrieben auf die Fahrbahn zu fahren.

Mit diesem letzten Argument musste sich das Gericht aber gar nicht mehr beschäftigen - die Klage scheiterte schon daran, weil ein Versäumnis der Stadt nach Meinung der Kammer nicht vorlag: Die sei nämlich, heißt es in der Urteilsbegründung, "nicht dazu verpflichtet, Straßen und Wege in einen völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb nicht verlangt werden".

Der Stadt könne weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit unterstellt werden, was Voraussetzung für Schadenersatz gewesen wäre: "Ein jegliches gefahrvermeidendes Verhalten wird nicht verlangt, sondern nur ein sachgerechter Umgang mit der Gefahr." Zwar hätte man bei genauer Kontrolle jedes einzelnen Begrenzungssteins erkennen können, dass bei diesem Sand in den Fugen fehlte.

"Angesichts der Vielzahl sowohl an Begrenzungssteinen, Gehwegplatten und Bordsteinkanten im Bereich der von der Beklagten zu unterhaltenden Straßen und Wege einerseits und der eher hiervon geringen Gefahr andererseits widerspricht eine derartige ,Fugenkontrolle' jedoch dem auch von einem besonnenen und gewissenhaften Mitarbeiter zu erwartenden Maß an Umsicht und Sorgfalt." Solche Anforderungen wären "überspannt", wenn tatsächlich jeder Stein auf die Stabilität hin überprüft werden müsste. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch: "Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar." (AZ: 15 O 2976/20)

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