"Ein Zurückbehaltungsrecht an Hunden ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen", befand das Landgericht München I. Allerdings dürfe das Tier dadurch nicht beeinträchtigt werden. Gestritten wurde um die Herausgabe eines Mischlingsrüden, den eine Münchnerin gut drei Monate lang bei einer Bekannten in Pension gegeben hatte.
Die Frau konnte sich wegen einer Operation nicht um das Tier kümmern, als sie ihren Bello dann aber wieder abholen wollte, präsentierte ihr die Bekannte eine Rechnung über 1680 Euro für Futter-, Tierarzt- und Medikamentenkosten. Die verdutzte Münchnerin dachte jedoch nicht daran, für die Hundebetreuung zu bezahlen. Vielmehr drohte sie mit Klage, weil ihr Bello "traumatisiert" werde, wenn er noch länger seiner Familie fern bleiben müsse.
Die Richter kennen sich aus mit Haustieren
Tatsächlich zog sie dann vor das Amtsgericht. Dort überzeugte sich der Richter aufwendig, dass es der Hund gut gehabt hatte und die Tierarztbesuche notwendig gewesen seien. Dann stellte er fest, dass bei einer derartig langen Zeit nicht mehr von einer unverbindlichen Gefälligkeit die Rede sein könne. Vielmehr handele es sich schon um einen - wenn auch unentgeltlichen - Pflegevertrag: "Denn es ging um die Betreuung des Hundes über einen bloßen Spaziergang hinaus." Er verurteilte die Tierhalterin zur Zahlung.
Die Münchnerin legte Berufung beim Landgericht MünchenI ein. Die Richter, nach eigenem Bekunden im Umgang mit Haustieren erfahren, sahen die Futterkosten als "angemessen" an. Und auch sie sagten, dass eine sach- und artgerechte Haltung die tierärztliche Versorgung notwendig mache. Dass die Pflegerin den Hund als Faustpfand zurückbehält, sei in diesem Fall also gerechtfertigt. Einen seelischen Schaden werde das Tier dabei wohl nicht erleiden: Denn die Klägerin hätte ihren Bello der Beklagten nicht so lange zur Betreuung überlassen, wenn der Hund dort nicht sachgerecht und gut versorgt würde (Az.:31S13391/07).