Prozess um Bestattungskosten:Verarmter Adel

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  • Vor dem Landgericht München streitet ein Münchner Beerdigungsinstitut um die etwa 8700 Euro Bestattungskosten einer Gräfin.
  • Da die Verstorbene verarmt war, ist jetzt ein Insolvenzverfahren über ihren Nachlass eröffnet worden. Die Firma verlangt nun das Geld vom Generalbevollmächtigten der Gräfin.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Edle Kunst, gutes Essen, ein Stadtpalais mit dem eigenen Namen - auch wenn das Adelsprädikat längst der Vergangenheit angehört, ist so manchen Familien neben dem wohlklingenden "von" im Namen auch eine wohlgefüllte Familienkasse geblieben. Merkwürdig allerdings, dass gerade diese einst hochherrschaftlichen Kreise mitunter beim Kleingeld knausern - sogar bei den Beerdigungskosten. Ein bekanntes Münchner Trauerinstitut streitet derzeit vor dem Landgericht München I um rund 8700 Euro für die Bestattung einer betagten Gräfin, für deren Trauerfeier nun keiner aufkommen will.

"Sie haben eine Vorstellung von Ihrer Trauerfeier? Im Trauerfall wissen Hinterbliebene oft nicht, wie sie vorgehen sollen und welche Wünsche der Verstorbene hatte", meint das Beerdigungsinstitut und bietet seine Dienste an: "Eine Trauer- oder Bestattungsvorsorge ermöglicht Ihnen, alles Notwendige rechtzeitig eigenverantwortlich festzulegen - im eigenen Interesse und dem der Angehörigen." Einer Münchner Gräfin gefiel dieser Gedanke. Deshalb ließ sie über ihren Generalbevollmächtigten, einen Steuerberater, in ihrem Namen eine entsprechenden Vertrag aushandeln. Darin wurden nicht nur alle Einzelheiten der Beerdigung schriftlich festgehalten, sondern auch der Passus, dass die Kinder der Gräfin in keiner Weise ein Mitspracherecht haben sollen.

Insolvenzverfahren über ihren Nachlass eröffnet

"Sie können sich darauf verlassen, dass später alles in Ihrem Sinne geschieht", sagte das Beerdigungsinstitut und hielt sich dann, als es soweit war, strikt an all diese Abmachungen. 8752,86 Euro stellt die Firma dafür in Rechnung - und ist seither auf diesem Betrag sitzen geblieben. Denn die Verstorbene besaß offiziell kaum noch etwas. Deshalb wurde über ihren Nachlass inzwischen ein Insolvenzverfahren eröffnet: Somit werden die Forderungen von Gläubigern ausschließlich aus dem Nachlass befriedigt, falls möglich - während sich die Haftung der Erben, etwa der Kinder, nicht auf ihr privates Eigenvermögen erstreckt.

Das Bestattungsinstitut verlangt das Beerdigungsgeld deshalb nun von dem Generalbevollmächtigten: Der, so meint die Firma, habe damals den Bestattungsvertrag abgeschlossen und solle deshalb nun dafür geradestehen. Denn bei den Kindern sei ja wohl nichts zu holen.

Der Nachlass sei "mittellos"

Dem widersprach der Beklagte: Der Sohn der Gräfin habe von seiner Mutter Schenkungen erhalten und sei mehrfacher Millionär - lediglich der Nachlass sei "mittellos". Allerdings könnte bis zum Sommer 2015, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen sein dürfte, vielleicht doch noch ein Betrag aus dem Erbe erwirtschaftet werden, der diese Forderung decke. Der frühere Bevollmächtigte erklärte, dass er damals bei Abschluss des Bestattungsvertrages selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass genug Geld für diesen Zweck aus Hausrat und Schmuck der Gräfin zu erlösen sein werde.

Der Einzelrichter der 35. Zivilkammer machte dem Beerdigungsinstitut klar, dass die Klage kaum Aussicht auf Erfolg haben werde: Der Generalbevollmächtigte habe damals ausschließlich im Namen und Auftrag der Gräfin gehandelt. Die Firma schlug daraufhin vor, das Gerichtsverfahren ruhen zu lassen, bis das Ergebnis des Insolvenzverfahrens vorliege. Dem stimmte schließlich auch der beklagte Steuerberater zu.

© SZ vom 23.12.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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