Prozess:Steine für Mekka, Kisten mit Mängeln

Firma streitet nach Auftrag für al-Haram-Moschee mit Zulieferer

Von Stephan Handel

Die Hauptmoschee in Mekka ist eines der größten Heiligtümer des Islam, vor ihrer Pracht und Größe schrumpft jeder Dom der Christenheit auf Kapellen-Format. So muss es für eine kleine Firma aus Taufkirchen vor ein paar Jahren wohl wie ein Lottogewinn gewesen sein: Für Sanierung und Ausbau der al-Haram-Moschee sollte sie Steine liefern, mit Glas beschichtete Natursteine. Momentan ruht der Bau in Mekka jedoch, und die Steine machen auch nichts als Ärger: Ein Prozess um Spezial-Transportkisten für die Lieferung ist mittlerweile am Oberlandesgericht (OLG) angelangt.

Ob die Steine aus Taufkirchen bereits an der Moschee angebracht sind, ist unklar - am Rande der OLG-Verhandlung verweigerten der Firmeninhaber und mehr noch sein Anwalt jede Auskunft über Einzelheiten des Auftrags. Klar ist jedoch der Gegenstand des Verfahrens: Um die wertvollen Steinplatten sicher und unversehrt an ihren Bestimmungsort zu bekommen, bestellte die Firma bei einem Unternehmen in Oberschleißheim speziell angefertigte Kisten, auf Maß gebaut, so konstruiert, dass sie mehrmals verwendet werden könnten, außerdem verlangte der Kunde auch ein ansprechendes Äußeres - "des waren ja ned irgendwelche Obstkistln", sagte ein Mitarbeiter in der Verhandlung. 76 000 Euro sollten die Kisten kosten.

Jedoch fiel die Lieferung nicht zur Zufriedenheit des Taufkirchener Unternehmers aus, man einigte sich schließlich auf einen Preisnachlass von 32 000 Euro. Als die Schlussrechnung schon gestellt war, entdeckte die Steinfirma angeblich einen weiteren Mangel - der Moosgummi, auf dem die Platten gelagert waren, trat in eine chemische Reaktion mit dem Gestein, was zunächst nur zu einer Verfärbung auf der Schutzfolie führte. Jedoch, so meint der Stein-Profi, sei unabsehbar, was mit den Platten passieren würde, wenn sie in Mekka ständiger Sonneneinstrahlung ausgesetzt wären. 13 000 noch offene Euro weigert er sich deshalb zu bezahlen, weshalb er von der Kistenfirma verklagt wurde.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, nun beschäftigt sich in der Berufung der 3. OLG-Senat damit - im Speziellen mit einer ziemlich profanen Regelung des Handelsgesetzbuches: Wenn eine gelieferte Ware einen Mangel aufweist, dann muss der Besteller diesen Mangel "unverzüglich" anzeigen. Der Stein-Unternehmer behauptet, er habe in Telefonaten und Mails auf die Verfärbungen hingewiesen. Die Kistenfirma bestreitet das. In der Verhandlung bestätigte ein Mitarbeiter der Taufkirchner Firma wenig überraschend, dass er mitgehört habe, als sein Chef ein solches Telefonat führte. Ebenso wenig überraschend versicherten zwei Beschäftigte der klagenden Firma, ein solches Telefonat habe es nie gegeben. Der OLG-Senat wird sich entscheiden müssen, welchen Zeugen er Glauben schenkt. Der Prozess wird fortgesetzt.

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