Prozess:Mit Blaulicht ins Gefängnis

36-Jähriger wird für illegale Fahrt mit Rettungswagen verurteilt

Von Andreas Salch

Sich mit fremden Federn schmücken, das geht selten gut. In einer Fabel von Gotthold Ephraim Lessing bekam das eine gefallsüchtige Krähe äußerst schmerzhaft zu spüren. Der dreiste Rabenvogel hatte sich mit ausgefallenen Federn der majestätischen Pfaue geschmückt und sich unter sie gemischt. Die bemerkten den Schwindel und rissen der Krähe den "betrügerischen Putz" kurzerhand aus. Ähnlich erging es jetzt auch einem Rettungsdiensthelfer vor dem Amtsgericht München. Er musste sich wegen Amtsanmaßung verantworten. Er wurde zu sechs Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. Zudem wurde ihm der Führerschein entzogen - für die "Höchstdauer" von fünf Jahren.

Anfang Mai vergangenen Jahres war dem 36-jährigen Angeklagten für Reparaturarbeiten in einer Werkstatt ein Rettungswagen anvertraut worden. Auf der Prinzregentenstraße aber schaltete der Rettungsdiensthelfer ohne eine Berechtigung dafür zu haben, das Blaulicht und die Sirene ein und brauste über eine rote Ampel. Außerdem hatte sich der 36-Jährige einen "Fantasieausweis" für den Rettungsdienst ausgestellt. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht gab sich der Münchner kleinlaut: "Ich gebe zu, dass ich mich rücksichtslos verhalten habe", sagte er. An jenem Tag sei es ihm aufgrund einer schweren Trennung nicht sehr gut gegangen. Das Gefühl, mit Blaulicht und Sirene durch den Morgenverkehr zu fahren, habe ihm "Lust bereitet". Dass es so nicht weitergehen kann, habe er eingesehen, bekannte der 36-Jährige und versicherte, dass er sich inzwischen professionelle Hilfe gesucht habe. Bei der Vernehmung merkte die zuständige Richterin jedoch an, dass er bereits im August 2017 eine Tat mit der Trennung begründet habe. Und der Polizist, der den vermeintlichen Rettungseinsatz aufgedeckt hatte, sagte, der 36-Jährige habe ihm lapidar erklärt: "Wenn Sie mir diesen Wagen wegnehmen, nehme ich mir den nächsten und mache es wieder."

Zwar wertete das Gericht das Geständnis zu Gunsten des Angeklagten, zu seinen Lasten aber dessen langes Vorstrafenregister mit elf Eintragungen - darunter gleich mehrere wegen Amtsanmaßung. Außerdem sei die Tat vom Mai 2018 unter zweifacher offener Bewährung geschehen. Aus diesem Grund könne die verhängte Freiheitsstrafe auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Vollzug der Strafe sei "zum Schutz der Bevölkerung unausweichlich". Gegen das Urteil haben jedoch sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung Berufung eingelegt. (Az. 821 Ds 431 Js 188048/18)

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