Süddeutsche Zeitung

Prozess:Mieser Service bei Hochzeitsfeier rechtfertigt Preisminderung

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Von Christian Rost

Ein schlechter Service und miese Qualität des Essens in einem Restaurant rechtfertigen noch keine Minderung des Rechnungsbetrages zugunsten des unzufriedenen Gastes. Wenn aber eine große Gruppe von Gästen vom Wirt nicht vereinbarungsgemäß bedient wurde, kann sie auf einen günstigeren Preis pochen, wie das Münchner Amtsgericht in einem aktuellen Urteil feststellte. Denn eine Hochzeitsgesellschaft von 150 Personen kann nicht kurzfristig den Vertrag mit dem Wirt kündigen und ihre Feier in ein anderes Lokal verlegen. In diesem Fall gilt ausnahmsweise ein Minderungsanspruch.

Der Wirt einer Gaststätte in Unterschleißheim hatte mit einem Münchner vereinbart, am 26. Juli 2014 dessen Hochzeitsfeier auszurichten. Sie schlossen einen Vertrag über die Verpflegung von 170 Personen. Je 42 Euro für einen Erwachsenen und je 15 Euro pro Kind - es sollten 26 kommen - wurden berechnet. Dafür sollte es einen Sektempfang mit Gemüse-Sticks, ein Menü mit Suppe, Fleischplatten mit Soße und Beilagen, für die Kinder Schnitzel mit Pommes, ein Abendbuffet mit verschiedenen Vorspeisen, Fisch und Brot, alkoholfreien Getränken, Bier und Wein geben. Die Rechnung belief sich auf 7530 Euro, wovon der Münchner aber nur 3000 Euro zahlte. Der Wirt verklagte ihn, auch den Restbetrag zu begleichen.

Der unzufriedene Gast begründete seine Zahlungsunwilligkeit damit, dass nur 150 statt 170 Gäste zu der Feier gekommen seien. Selbst bei dieser Anzahl von Gästen sei der Service mit nur zwei Kellnern völlig unterbesetzt gewesen. Die Familie und Freunde des Hochzeitspaares hätten beim Servieren helfen müssen. Dennoch habe es allein 90 Minuten gedauert, bis die Suppe gekommen sei. Das georderte Kinderessen habe es überhaupt nicht gegeben. Und das Fleisch sei von minderer Qualität gewesen.

Die zuständige Richterin, die 14 Zeugen hörte, kam zu dem Schluss, dass die Zahl der Gäste unerheblich sei. Ob 170 Gäste oder 150 - der Wirt habe sich auf die Personenzahl eingestellt und eine entsprechende Menge an Speisen und Getränken bereitgestellt. Aus diesem Grund könne der Rechnungsbetrag nicht gemindert werden. Allerdings befand das Gericht auch, dass der Service und die Qualität des Essens mangelhaft waren.

"Zum Inhalt der von dem Gast vergüteten Leistungen gehört nicht nur die Lieferung der bestellten Speisen und Getränke, sondern auch ein dem Zuschnitt des Restaurants entsprechender Service, der so zügig sein muss, wie dies nach der Art der bestellten Speisen und Getränke erforderlich ist", befand die Richterin. Zwei Kellner seien schlicht zu wenig gewesen.

Weil die Hochzeitsgesellschaft nicht einfach in ein anderes Lokal ausweichen konnte, gestand die Richterin dem Münchner eine Preisminderung zu. Für den mangelhaften Service durfte der Mann 30 Prozent vom Rechnungsbetrag abziehen. Für die schlechte Qualität des servierten Fleisches gab es eine Reduzierung von weiteren drei Prozent. Und weil das Kinderessen komplett fehlte, wurden pro Kind neun Euro weniger fällig. Damit reduzierte sich der Rechnungsbetrag auf 4939,80 Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Quelle:
SZ vom 19.03.2016
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