Prozess:Läden in der Innenstadt müssen zum Stadtgründungsfest geschlossen bleiben

Verkaufsoffener Sonntag in München im Jahr 2015 zum Stadtgründungsfest

Seltene Sonntagsfülle: offene Geschäfte zum Stadtgründungsfest im Juni vergangenen Jahres lockten viele in die Einkaufsstraßen der Innenstadt.

(Foto: Lukas Barth)
  • Zum Stadtgründungsfest müssen in diesem Jahr die Läden geschlossen bleiben, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
  • Die Gewerkschsaft Verdi hatte geklagt. Sie betrachtet die Sonntagsöffnung als Angriff auf das Ladenschlussgesetz.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Es wird heuer keine offenen Läden am Stadtgründungsfest geben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am Mittwoch die Verordnung der Stadt vom 27. Mai 2015, die innerhalb des Altstadtrings und im Hauptbahnhofbereich eine nachmittägliche Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag des Münchener Stadtgründungsfests erlaubt, für unwirksam erklärt. Diese von der Gewerkschaft Verdi angegriffene Verordnung ist nach Auffassung des VGH mit dem Ladenschlussgesetz unvereinbar.

An einem Wochenende im Juni feiert die Stadt immer ihr Gründungsfest, heuer am 19. Juni. Deshalb sollen die Läden innerhalb des Altstadtrings öffnen, hatte die Mehrheit von CSU und SPD im Stadtrat beschlossen. Dagegen klagte die Gewerkschaft: "Die Sonntagsöffnung ist ein Angriff auf die letzte Nische des Ladenschlussgesetzes", sagte Verdi-Funktionär Georg Wäsler. Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr an sechs Tagen müssten reichen.

Vor allem wehre man sich dagegen, dass flächendeckend alles verkauft werden dürfe, sagt Wäsler. "An einem Stadtgründungstag muss man keine Waschmaschine kaufen können." Ganz anders reagierten die Ladenbesitzer auf die Gerichtsentscheidung. Man sei darüber "entsetzt", sagte Wolfgang Fischer von der Interessenvertretung City Partner.

Verdi hatte dem Gericht Zahlen vorgelegt die beweisen, dass die Einkaufsattraktivität der Münchner Innenstadt ohnehin bundesweit unerreicht sei. Zudem würden so viele Geschäfte von der Ausnahmegenehmigung erfasst sein, dass 4000 bis 5000 Beschäftigte davon betroffenen seien.

Wie das Gericht argumentierte

Der 22. VGH-Senat verweist in seinem Urteil auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ladenschlussgesetz und meint sinngemäß: Der Sonn- und Feiertagsschutz dürfe nur dann eingeschränkt werden, wenn für die Bevölkerung die eigentliche Veranstaltung viel wichtiger sei, als eine Ladenöffnung wie an jedem beliebigen Werktag.

Nach Meinung des VGH könnten also nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für die Gestattung einer Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen geben. Die Stadt habe zwar Zahlen vorgelegt, die bestätigten, dass das Stadtgründungsfest auch ohne gleichzeitige Ladenöffnung viele Besucher anlocken und "aus sich heraus hinreichend attraktiv" sei. Die Stadt habe aber keine Prognose angestellt, wie viele Menschen dagegen an so einem Stadtgründungs-Sonntag in die City kommen, ausschließlichen um einzukaufen.

"Auf eine solche Prognose kann nicht verzichtet werden", sagt das Gericht. Es sei nämlich keineswegs klar, dass nicht doch die offenen Geschäfte letztlich den Charakter der Veranstaltung maßgeblich prägen. Die Revision gegen das Urteil (Az. 22 N 15.1526) hat der VGH nicht zugelassen. Dagegen könnte die Stadt beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde eingelegen.

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