Das Objekt ihrer kindlichen Neugier war nur einen Steinwurf entfernt - buchstäblich. Zwei Fünfjährige in einem Puchheimer Kindergarten wollten wissen, ob sie bis zu einem Auto werfen können, das am Straßenrand vor dem Gartenzaun der Tagesstätte parkte. Zumindest eines der beiden Kinder konnte es. Der Sachschaden am Autoblech belief sich auf 2335,38 Euro. Haften müssen aber weder seine Eltern, noch der Kindergarten: Kinder unter sieben Jahren können grundsätzlich nicht für Schäden haftbar gemacht werden - aber auch das Kindergartenpersonal hat seine Aufsichtspflicht nicht verletzt, stellte jetzt das Amtsgericht München fest.
Der Autofahrer hatte sein Fahrzeug ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt spielten mehrere Kinder im Freigelände des Kindergartens. Zwei Buben begannen dann, mit größeren Steinen das lackglänzende Ziel ins Visier zu nehmen. Da eben auch Eltern von Kinder unter sieben Jahren unter normalen Umständen nicht für Schäden aufkommen müssen, die ihre Sprösslinge angerichtet haben, und damit auch nicht deren private Haftpflichtversicherungen, hielt sich der Autofahrer an den Kindergarten.
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Der Grund: Die Monteure wollten das Geld zunächst nicht annehmen.
Doch der Betreiber der konfessionellen Tagesstätte wies die Vorwürfe zurück. Die Mitarbeiter seien ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, hieß es. Die beiden Kinder im Garten seien von einer Mitarbeiterin vom Gruppenraum aus beaufsichtigt worden. Außerdem habe man alle Kinder regelmäßig darüber belehrt, dass grundsätzlich keine Gegenstände über den Zaun geworfen werden dürfen. Dies sei im Kindergarten eine feste Regel.
Der Fahrzeughalter sah die Argumentation nicht ein und ging vor das Amtsgericht München. Die Richterin wies die Klage jedoch ab, denn die Erzieher hätten ihrer Aufsichtspflicht Genüge getan. Wenn Kindergartenkinder altersgerecht entwickelt seien, dürfe ein gewisses Maß an rationaler Verhaltenssteuerung erwartet werden, meinte sie. Die Erzieherinnen hätten zudem einen "pädagogischen Ermessensspielraum". Eine permanente Überwachung sei unter diesen Umständen grundsätzlich nicht mehr geboten.
Im konkreten Fall berücksichtigte die Richterin auch, dass es sich lediglich um zwei Vorschulkinder gehandelt habe und nicht etwa um eine größere Gruppe, bei der eine gewisse Gruppendynamik zu erwarten gewesen wäre. Der kleine Bub, der das Auto schließlich getroffen hatte, habe nach Angaben der Erzieherin bis dahin auch keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt.
"Die Rechtsprechung erachtet üblicherweise einen Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung zu überwachen", erklärte die Richterin in dem Verfahren. Dieser zeitliche Kontrollabstand sei hier eingehalten worden. Es habe auch keine besondere Veranlassung bestanden, dass die Aufsichtspflichtigen damit hätten rechnen müssen, dass einer der beiden Jungen Steine über den Zaun auf davor parkende Autos werfen würde, betonte die Richterin in ihrer Urteilsbegründung.
Das Urteil (Az.: 133 C 20101/15) ist rechtskräftig.