Ein Münchner, der bei einem Online-Casino mit seiner Kreditkarte mehr als 3000 Euro eingezahlt hat, forderte diesen Betrag anschließend per Rücklastschrift von seiner Bank zurück, nachdem diese ihn von seinem Girokonto abgebucht hatte. Seinen Schritt begründete der Mann damit, dass das Online-Casino, das er besucht habe, ja verboten sei. Und genau das habe seine Bank gewusst. Deshalb müsse er auch die Kreditkartenrechnung nicht bezahlen.
Doch dieser vermeintliche Trumpf, den der Casinogänger da aus dem Ärmel zog, stach nicht. Die Bank verklagte den Mann und bekam jetzt in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München recht. Der Münchner wurde dazu verurteilt, einen Betrag in Höhe von 3452,73 Euro an seine Bank zu überweisen. Darin enthalten sind der Spieleinsatz für das verbotene Glücksspiel sowie Gebühren des Kreditinstituts. Ob der säumige Bankkunde bei dem illegalen Spiel gewonnen oder verloren hat, war übrigens nicht Gegenstand der Verhandlung.
Newsletter abonnieren:München heute
Neues aus München, Freizeit-Tipps und alles, was die Stadt bewegt im kostenlosen Newsletter - von Sonntag bis Freitag. Kostenlos anmelden.
Die Bank beharrte in der Verhandlung darauf, dass sie nicht habe wissen können, dass das Glücksspiel, an dem der Beklagte teilnahm, illegal gewesen sei. Zudem sei der Einsatz seiner Kreditkarte vom Beklagten autorisiert worden. Dies könne er nicht widerrufen. Die zuständige Richterin begründete ihre Entscheidung unter anderem damit, dass der Beklagte seine Kreditkarte "bewusst und gewollt" zum Online-Glücksspiel eingesetzt und die Zahlung auch autorisiert habe. Auch aus der Tatsache, dass alle Transaktionen an Online-Glücksspielanbieter mit einem bestimmten Code gekennzeichnet sind, habe die Bank nicht erkennen lassen, dass es sich um ein illegales Glücksspiel gehandelt habe.
Eine "Nachforschungspflicht" diesbezüglich habe die Klägerin jedenfalls nicht, stellte das Gericht fest. Ein Kreditkartenunternehmen sei nicht verpflichtet, "die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen". Die Bank des Münchners, so die Richterin weiter, "konnte von einem rechtstreuen Verhalten" ihres Kunden ausgehen und "musste nicht mit einem eventuellen Verstoß rechnen". Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 173 C 10459/21) ist inzwischen rechtskräftig.