Süddeutsche Zeitung

Prozess:Frau gerät in Bahnsteig-Spalt - und klagt vergeblich auf Schmerzensgeld

  • Eine 64-jährige Münchnerin geriet beim Versuch, am Rosenheimer Platz in die S-Bahn zu steigen, in den Spalt zwischen Zug und Bahnsteig.
  • Dabei erliet sie Quetschungen und Prellungen an den Schenkeln und am Innenknöchel.
  • Von der Deutschen Bahn verlangt sie vor Gericht Schmerzensgeld - ohne Erfolg.

Von Stephan Handel

"Halt, da is a Spalt" - ganz gewiss eines der hilfreicheren Lieder aus dem umfangreichen Werk Wolfgang Ambros'. Wenn eine 64-jährige Münchnerin den Ratschlag aus Österreich beherzigt hätte, dann wären ihr nicht nur Quetschungen und Prellungen erspart geblieben, sondern auch jede Menge juristischer Ärger.

Die Frau wollte am Rosenheimer Platz in die wartende S-Bahn einsteigen. Dabei geriet sie, warum auch immer, in den Spalt zwischen Zug und Bahnsteig. Zwei andere Fahrgäste zogen sie heraus, bevor die Bahn weiterfuhr. Trotzdem erlitt die Frau Verletzungen, eben Quetschungen und Prellungen an den Schenkeln und am Innenknöchel. Vier Wochen war sie arbeitsunfähig.

Dafür sollte nun jemand haften - nämlich die Deutsche Bahn als Betreiberin der S-Bahn. 3950 Euro Schmerzensgeld begehrte die Frau, und 15,45 Euro für die Reinigung von Hose und Mantel. Die Bahn aber weigerte sich, den Schaden zu regulieren: Die Frau habe angegeben, seit 1974 die S-Bahn regelmäßig zu nutzen, also sei ihr bekannt, dass da ein Spalt sei zwischen Bahn und Bahnsteig. Diesen zu schließen sei technisch nicht möglich - die Frau hatte moniert, dass die Züge nicht über ausfahrbare Trittbretter verfügen würden; diese hätten ihren Unfall verhindert.

Drei Jahre nach dem Vorfall erhob die Frau Klage zum Amtsgericht - letztlich jedoch ohne Erfolg. "Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil das Mitverschulden der Klägerin derart überwiegt, dass die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten demgegenüber gänzlich zurücktritt", urteilte der Richter. "Die Klägerin hat nämlich abgesehen von der Existenz des 14 cm breiten Spaltes überhaupt nichts hinsichtlich der Unfallursache vorgetragen. Es ist daher unstreitig, dass bei der Unfallentstehung keinerlei Fremdeinwirkung vorlag."

Vor allem die langjährige Erfahrung der Klägerin als S-Bahn-Fahrerin wurde nun zu ihrem Nachteil ausgelegt: "Der Spalt muss ihr wie allen anderen Nutzern bekannt gewesen sein." Relevant sei dabei auch, dass der Spalt mit 14 Zentimetern nicht besonders breit sei und bereits "bei Beachtung geringer Sorgfaltsanforderungen mühelos überwunden werden kann". Das Urteil ist rechtskräftig. (Az: 173 C 27106/16)

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SZ vom 20.11.2017/infu
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