Amtsgericht:Kita muss mit engagiertem Elternbeirats-Papa leben

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  • Als Vorsitzender des Elternbeirats eines Münchner Kindergartens setzte sich ein Vater für Änderungen ein und kontaktierte verschiedene Stellen.
  • Daraufhin kündigte der Betreiber den Kindergartenplatz für Sohn Quirin im Juli.
  • Im Eilverfahren vor dem Amtsgericht bekam nun der Vater recht.

Aus dem Gericht von Stephan Handel

Zwei Wochen noch, dann nehmen Schulen und Kindergärten ihren Betrieb wieder auf - und dann droht bald ein Termin, der jetzt schon für Diskussionen unter Eltern sorgt: die Elternbeiratswahl - dicke Luft, niedrige Stühle und stundenlange Diskussionen darüber, ob denn der Kuchen fürs Kindergartenfest mit Agavendicksaft oder mit Ahornsirup gesüßt werden muss. Dass engagierte Eltern aber noch weitaus größeren Ärger bekommen können, das musste jetzt ein Vater aus dem südlichen Landkreis erfahren. Er fand sich nämlich plötzlich vor dem Amtsgericht wieder - als Kläger.

Der Grund: Der Kindergarten seines Sohnes Quirin hatte den Betreuungsvertrag für den Bub gekündigt und Quirin sozusagen auf die Straße gesetzt, weil der Vater es nach Ansicht der Einrichtung mit seinem Engagement für die lieben Kleinen übertrieben hatte.

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Von Lea Weinmann

Die Eltern hatten im Frühjahr 2017 einen Betreuungsvertrag mit dem Träger des Kindergartens geschlossen, mit einem Unternehmen, das mehrere solche Betreuungsstätten betreibt. Im Oktober wurde der Vater zum Vorsitzenden des Elternbeirats gewählt und machte sich sogleich an die Arbeit. Verschiedene Probleme hatte er ausgemacht: So fand er die Abrechnung der Kindergarten-Kasse problematisch, und über die Öffnungszeiten sollte auch geredet werden. Deshalb traf sich der Elternbeirat mit der Leitung und der Geschäftsführung des Kindergartens zu einem Gespräch, jedoch ohne Ergebnis. Daraufhin wandte sich der Elternbeirat an das Landratsamt, die zuständige Aufsichtsbehörde. Auch der Landeselternbeirat wurde eingeschaltet.

Schließlich schrieb und verschickte der Vorsitzende einen Brief an alle Eltern. In dem Schreiben benannte er alle Kritikpunkte und rief dazu auf, bei künftigen Problemen neben der Geschäftsführung der Träger-Firma auch die Gemeindeverwaltung zu informieren, damit, heißt es in dem Brief, "seitens der Gemeinde und des Landratsamtes auf die Geschäftsführung eingewirkt wird, mit den Eltern und dem EIternbeirat im Sinne einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft zusammen zu arbeiten oder sich die Gemeinde einen anderen Träger sucht".

Bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist die Kündigung unwirksam

Im Juli 2018 kündigte der Kindergarten den Betreuungsvertrag - das Vertrauensverhältnis sei so zerrüttet, dass eine weitere Betreuung Quirins nicht zumutbar sei. Nun wurde es brenzlig für die Eltern, denn ohne einen Kindergartenplatz hätte die Mutter ihren Halbtags-Job aufgeben müssen. Deshalb beantragten sie beim Amtsgericht eine Eilentscheidung, die sie auch bekamen - bis in der Hauptsache entschieden wird, ist die Kündigung unwirksam, beschloss der Amtsrichter.

Der Kindergarten nämlich, so die Begründung der Entscheidung, habe nicht ausreichend Beweise für seine Behauptung dargelegt, der Vater habe "eigenmächtig gegen die Antragsgegnerin agitiert und zur Verwirklichung eigener Interessen lediglich sein Amt als Elternbeiratsvorsitzender ausgenutzt". Zwar sei es glaubhaft, dass sich ein Teil der Elternschaft über das Vorgehen des Beirats beschwert habe, während ein anderer Teil seine Kritik an der Kindergartenleitung beim Elternbeirat anbringe.

Es sei aber "geradezu die Aufgabe des Elternbeirats als Mittler zwischen Elternschaft und Träger, Kritik, welche Eltern in dieser Form oder Schärfe aus Sorge um den Verlust des Betreuungsplatzes oder Auswirkungen auf die Betreuung des Kindes nicht direkt gegenüber der Antragsgegnerin vorbringen möchten, zu sammeln und als Mittler diese Kritik sodann weiterzugeben".

Mit dem Brief und dem Aufruf an die Eltern "wahrt der Elternbeirat daher nur seine ihm vom Gesetzgeber auferlegte Funktion". Somit liege kein ausreichender Grund für die Kündigung des Betreuungsvertrags vor; Der Kindergarten ist zumindest einstweilig verpflichtet, Quirin bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter zu betreuen. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. (AZ: 243 C 14364/18)

© SZ vom 01.09.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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