Plädoyer im Prozess gegen Demjanjuk:Staatsanwalt: "Bereitwillige Teilnahme" am Holocaust

Für die Münchner Staatsanwaltschaft steht fest, dass John Demjanjuk am Mord von 27.900 Juden mitschuldig ist. Dennoch bleibt der Staatsanwalt deutlich unter der möglichen Höchststrafe.

R. Probst

Im Prozess gegen John Demjanjuk vor dem Landgericht München II ist die Staatsanwaltschaft von der Schuld des Angeklagten fest überzeugt. Hans-Joachim Lutz forderte am Dienstag in seinem zweieinhalbstündigen Plädoyer eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 27.900 Fällen. Die mögliche Höchststrafe wären 15 Jahre Haft gewesen.

Accused Nazi death camp guard Demjanjuk arrives in court house in Munich

Die Staatsanwaltschaft München fordert sechs Jahre Haft für John Demjanjuk.

(Foto: REUTERS)

"John Demjanjuk war im Vernichtungslager Sobibor an der Ermordung von Juden beteiligt", sagte Lutz. "Schuld in dermaßen hohem Maß muss bestraft werden" - auch mehr als 60 Jahre nach der Tat, auch im hohen Alter. Der 90 Jahre alte Angeklagte zeigte bei der Strafforderung des Anklägers keine Regung. Außerdem soll er die Kosten des Verfahrens und die der Nebenkläger tragen. Dem gebürtigen Ukrainer wird vorgeworfen, von Ende März bis Mitte September 1943 im Todeslager Sobibor am Holocuast teilgenommen zu haben. Die Beweisaufnahme hatte 90 Verhandlungstage in 16 Monaten beansprucht. Lutz sprach in seiner Einleitung darum auch von einem "außergewöhnlichen Strafprozess" und einem "außergewöhnlichen Ablauf der Hauptverhandlung", wobei er besonders auf das Verhalten der Verteidigung hinwies, "die die Geduld der Beteiligten stark strapaziert" habe. Gemeint waren damit nicht zuletzt Hunderte Beweis- und mehrere Befangenheitsanträge von Wahlverteidiger Ulrich Busch.

Nach Lutz' Meinung hat die Beweisaufnahme die Vorwürfe der Anklage klar bestätigt. Iwan Demjanjuk habe sich als sowjetischer Kriegsgefangener 1942 von den deutschen Besatzern im polnischen Trawniki zu einem "fremdvölkischen Hilfswilligen" ausbilden lassen und sei später im Todeslager Sobibor als Wachmann tätig gewesen. Dies bewiesen der erhaltene Dienstausweis 1393, wo die Station Sobibor handschriftlich eingetragen ist, und die Aussage eines früheren Wachmannes in der UdSSR.

Anders als Busch will Lutz "keinen Hinweis auf eine Fälschung des Ausweises" erkennen, und die Aussage des 1985 verstorbenen Ignat Daniltschenko sei "glaubwürdig". Dieser hatte 1949 und 1979 beschrieben, wie er zusammen mit Demjanjuk in Sobibor und später im KZ Flossenbürg Dienst tat. Auch "kleine Ungereimtheiten" in Daniltschenkos Ausführungen würden nichts daran ändern, dass die Anwesenheit Demjanjuks in Sobibor feststehe, betonte Lutz. Einfluss oder Folter durch sowjetische Vernehmungsbeamte sei nicht feststellbar.

Zudem habe Demjanjuk nach dem Krieg selbst mehrmals bei Behörden angegeben, er habe in den 1940er Jahren im polnischen Dorf Sobibor gelebt. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür habe er nicht abgegeben und: "Einen besseren Beweis als eigene Angaben gibt es nicht", sagte der Staatsanwalt.

Lutz räumte ein, dass Demjanjuk in Sobibor keine Einzeltaten nachgewiesen werden können, doch wie sollte dies bei einem "Routinevorgang" auch möglich sein, fügte er an. Die Staatsanwaltschaft ist sich sicher, dass alle etwa 30 SS-Männer und die bis zu 150 Trawnikis bei Ankunft eines Deportationszuges an der Mordaktion beteiligt waren. Jeder aus dem Stammpersonal "musste seinen Beitrag leisten", um Widerstand der oft arglosen bis zu 3000 Juden zu verhindern und diese schnell in die Gaskammern zu treiben.

Lutz wirft Demjanjuk "bereitwillige Teilnahme" am Holocaust in "gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung" vor. Der Angeklagte habe diese Tötungen aus "rasseideologischen Gründen" auch selbst gewollt.

Der Befehl zum Mord sei kein Rechtfertigungsgrund, den Judenmord habe jeder Beteiligte als Verbrechen gemäß des damals geltenden Militärstrafgesetzbuches erkennen können. Auch einen Befehlsnotstand könne der Angeklagte nicht geltend machen. Je schwerwiegender ein Verbrechen, umso größere Anstrengungen seien zumutbar, um eine Beteiligung zu vermeiden, betonte Lutz. Demjanjuk hätte sich dem Morden "trotz eines gewissen Risikos" durch Flucht entziehen können, jedoch seien keine derartigen Bemühungen erkennbar gewesen. Er habe den bequemsten Weg gewählt.

Lutz erwähnte zwei erfolgreiche Fluchtversuche von Trawniki-Wachmännern aus Sobibor, allerdings gibt es auch zahlreiche Berichte, dass auf der Flucht ergriffene Wachleute schwer bestraft oder auch erschossen wurden.

Lutz rechnete dem Angeklagten zugute, dieser habe sich ja nicht freiwillig zum Dienst gemeldet, er sei zunächst Opfer der deutschen Aggression geworden, danach aber Täter. Der Staatsanwalt sprach von einer "schicksalhaften Verkettung", Demjanjuk aber habe nichts getan, diese Kette zu unterbrechen. Außerdem habe Demjanjuk als einfacher Wachmann keine Entscheidungsbefugnis gehabt. Zudem hat Lutz "gedanklich" die 8,5 Jahre angerechnet, die Demjanjuk in den späten achtziger Jahre in Israel in Haft - darunter auch in der Todeszelle - verbrachte, als ihm irrtümlich vorgeworfen wurde, er sei "Iwan der Schreckliche" aus dem Lager Treblinka.

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