Peter-Prozess:Staatsanwalt fordert lebenslang

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Während die Verteidigung im Prozess um den Sexualmord an dem kleinen Peter auf verminderte Schuldfähigkeit plädiert, sieht der Staatsanwalt die Gefahr einer Wiederholungstat.

Im Prozess um den Sexualmord an dem neunjährigen Peter aus München hat die Staatsanwaltschaft lebenslange Haft für den angeklagten Wiederholungstäter verlangt. Zudem plädierte Staatsanwalt Martin Kronester vor dem Landgericht München I für eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik sowie Sicherungsverwahrung.

Die Verteidigung hingegen plädierte wegen verminderter Schuldfähigkeit für eine befristete Haftstrafe. "Ein kranker Mensch verdient eine zeitlich begrenzte Strafe", sagte Anwältin Garina Hamel.

Der 29-jährige Angeklagte hatte den Buben zu sich gelockt, missbraucht und erstickt. Er verging sich an der Leiche und warf sie in einen Müllcontainer. Schon als Heranwachsender hatte der Mann einen Buben umgebracht und fast zehn Jahre hinter Gittern gesessen.

Wiederholungsgefahr gegeben

Ohne Unterbringung bestehe die Gefahr, dass der 29-Jährige ähnliche Taten wieder begehe, sagte Kronester. Die Sicherungsverwahrung sei nötig, weil von ihm auch andere Straftaten zu erwarten seien.

"Er kann nicht arbeiten, er will es auch gar nicht. Er ist ein Mensch, der denkt, dass er seinen Unterhalt auch durch Überfälle finanzieren kann", sagte Kronester unter Berufung auf ein psychiatrisches Gutachten. Der Gutachter Henning Saß hatte den Angeklagten mit dem Triebtäter Jürgen Bartsch verglichen, der in den sechziger Jahren vier Buben sexuell missbrauchte und ermordete.

Der Staatsanwalt sieht bei der Tat die Mordmerkmale Heimtücke, Befriedigung des Geschlechtstriebs und Verdeckung einer Straftat gegeben. Zudem habe der Angeklagte das Verbrechen lange geplant. Er sei kaltblütig und könne kein Mitleid für seine Mitmenschen empfinden. Seinem Opfer Peter habe er einen "qualvollen Tod" beschieden.

Sollte das Gericht Unterbringung und Sicherungsverwahrung verfügen, würde der Angeklagte zuerst in die Klinik eingewiesen, nach einer erfolgreichen Behandlung müsste er seine Haftstrafe verbüßen, daran schlösse sich die Sicherungsverwahrung an.

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