Die böse Überraschung kam bei einem Blick ins Internet. Für knapp 2000 Euro hatte ein Münchner Anfang des Jahres in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in einem All-inclusive-Hotel gebucht. Besonders wichtig war ihm dabei der Zustand der Zimmer. Deshalb erkundigte er sich bei dem Mitarbeiter des Reisebüros, der ihm die Reise vermittelte, genau darüber. Bei früheren Reisen an den Nil habe er in dieser Hinsicht nämlich keinen guten Erfahrungen gemacht.
Der Mitarbeiter des Reisebüros bemühte sich, die Vorbehalte auszuräumen. Er versicherte, dass alle Zimmer des Hotels, in dem der Kunde seinen Aufenthalt verbringen werde, renoviert seien. Als Beleg hierfür zeigte er auch Fotos der Zimmer, die vom Reiseveranstalter stammten. Da dies den Münchner überzeugte, buchte er also die Reise.
Offenbar kamen ihm dann aber doch Zweifel. Denn bei einem Blick ins Internet stellte er fest, dass – anders als man ihm im Reisebüro versichert hatte – doch nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Als er daraufhin den Reiseveranstalter kontaktierte, teilte ihm dieser mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht sei und auch keines zur Verfügung stehe. Für den Münchner war damit klar, dass er die Reise nicht antreten werde. Er stornierte die Buchung. Der Reiseveranstalter quittierte diese Entscheidung mit einer Stornorechnung in Höhe von 657 Euro. Da der Kunde die Zahlung verweigerte, reichte das Unternehmen eine Zivilklage beim Amtsgericht München ein.
Das Gericht indes wies die Klage ab und gab dem Kunden recht. Der Beklagte, so heißt es im Urteil, habe den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt. Ferner sei die Pauschalreise, so das Gericht, durch einen „Reisemangel“ erheblich beeinträchtigt und „beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit“. Zuzurechnen sei dieser Mangel der Klägerin. Inhaltlich unzutreffende Erklärungen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros mache, müsse sich der Reiseveranstalter „grundsätzlich“ zuschreiben lassen, stellt das Amtsgericht fest.
Der Mitarbeiter des Reisebüros habe dem beklagten Kunden immerhin Beispielbilder von Zimmern vorgelegt, die vom Reiseveranstalter stammten. Und auf diesen, so das Gericht, seien eben keine unrenovierten Zimmer zu sehen gewesen. Der Mitarbeiter habe dem Kunden somit keine Zusage „ins Blaue“ gemacht. Vielmehr habe der Reiseveranstalter mit seinen Beispielfotos den Anschein erweckt, „dass die Zimmer in dem betroffenen Hotel über einen vergleichbaren, renovierten Standard verfügen“.
Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 112 C 7280/25) ist noch nicht rechtskräftig.

