Noch zehnmal schlafen, dann ist es so weit: Die Wiesn 2026 startet, und es heißt wieder „die Hände zum Himmel“. Letzteres gilt bei Abspielen des Songs als eiserne Zeltregel, nicht anzuwenden allerdings in Fahrgeschäften. Auf dem Oktoberfest vergangenes Jahr nämlich riss ein Fahrgast in der Achterbahn die Arme nach oben – und brach sich das Handgelenk „an einem Stahlträger der Anlage“, wie er behauptete. Er verklagte die Achterbahnbetreiber – und dann ging es vor Gericht rund.
Wie die Pressestelle des Amtsgerichts mitteilt, kam der Achterbahnfahrer im vergangenen Jahr aus dem Umland zusammen mit Ehefrau und Freunden zu einem Wiesnbesuch nach München und landete in einer Achterbahn. Er habe, so führte er vor Gericht aus, wie alle anderen Gäste auch während der Fahrt die Hände nach oben in die Luft gestreckt. Dann habe er einen Aufprall seiner rechten Hand auf einen Stahlträger der Anlage gespürt.
Das rechte Handgelenk war gebrochen. So erklärte es der Kläger. Deshalb war er der Meinung, dass ihm ein Schmerzensgeld zustünde, und zwar in Höhe von 10 000 Euro.
Die Betreiberin des Fahrgeschäftes hingegen hielt dagegen: In ihrer Achterbahn seien gar keine Stahlträger vorhanden, an denen man sich beim Hochreißen der Arme verletzen könne. Einen solchen Vorfall hätte es „noch nie gegeben“. Zudem habe wenige Tage vor dem angeblichen Unfall der TÜV die Achterbahn unter die Lupe genommen. Und außerdem werde auf mehreren Schildern ausdrücklich davor gewarnt, die Hände nicht aus der Fahrkabine hinauszuhalten.
Derartige Warnhinweise habe er gar nicht wahrgenommen, meinte der verletzte Wiesngast. Und selbst wenn auf einem Schild stehe, dass „das Hinauslehnen aus dem Fahrzeug, das Hinausstrecken von Armen und Beinen“ untersagt sei, dann hieße das noch längst nicht, dass man die Arme nicht gen Himmel strecken dürfe.
Zeitig vor der Wiesn 2026 blies das Gericht dem Kläger den Marsch: Die Beschilderung an der Achterbahn sei „unmissverständlich deutlich“. Will heißen, dass das Hinausstrecken der Arme vollständig untersagt und in keinem Umfang geduldet sei, „mithin also verboten ist“.
Die Betreiberin des Fahrgeschäftes habe ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt, so der Urteilsspruch, die Anlage habe ordnungsgemäß funktioniert. Nach Aussagen der Sachverständigen sei die Achterbahn „in einem einwandfreien Zustand“ und es seien „ausreichend Warnhinweise“ vorhanden gewesen. Und auch wenn der Kläger anführe, dass es bei einer wilden Fahrt doch üblich sei, die Arme nach oben zu reißen, so seien die Warnschilder an der Anlage unmissverständlich.
Das Urteil ist laut Pressesprecher Martin Swoboda noch nicht rechtskräftig. Für die Wiesn 2026 jedenfalls gilt: „Die Hände zum Himmel“ – nur im Wiesnzelt.


