Am 21. September 2024 startet in München das 189. Oktoberfest und das zweite nach der Corona-bedingten zweijährigen Pause. Während die Besucherzahlen 2022 wohl auch corona- und wetterbedingt etwas geringer waren, als vor der PAndemie, wurde im vergangenen Jahr mit 7,2 Millionen Besuchern der einstige Rekord von 1985 gebrochen.
Manche Münchnerinnen und Münchner überlegen, dem ganzen Wiesn-Trubel zu entfliehen und ihre Wohnung in dieser Zeit unterzuvermieten, was manche Touristen, angesichts der raren und oft überteuerten Hotelzimmer, gerne annehmen. Bei der Untervermietung gilt es jedoch einiges zu beachten, wie auch der Münchner Mieterverein auf seiner Webseite erklärt.
Darf ich meine Wohnung einfach so untervermieten?
Mieter haben grundsätzlich das Recht, ihre Wohnung bis zu acht Wochen im Jahr an Touristen unterzuvermieten. Diese Zeit darf sich auch auf mehrere kurze Abschnitte im Jahr verteilen. Eine Untervermietung während der zwei- bis dreiwöchigen Wiesn-Zeit ist also kein Problem.
Wer seine Wohnung länger als acht Wochen vermietet, begeht damit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne einer Zweckentfremdung. Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in München wird dies von der Stadt mittlerweile mit Bußgeldern von bis zu 500 000 Euro bestraft.
Worauf muss ich achten, bevor ich meine Wohnung zur Untermiete anbiete?
Wer während des Oktoberfests seine Wohnung untervermieten will, braucht die Erlaubnis des Vermieters oder der Hausverwaltung. Die Genehmigung sollte aus Gründen der Absicherung in schriftlicher Form eingeholt werden. Dies gilt natürlich nicht, wenn man selbst der Wohnungseigentümer ist. Wenn Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung nicht einholen und der Vermieter dies bemerkt, kann er das bestehende Mietverhältnis nach Abmahnung fristlos kündigen.
Der Vermieter hat das Recht, die Untervermietung zu verweigern. Sollte der Mieter jedoch ein gut begründetes Interesse an einer Untervermietung haben, kann er versuchen, diese einzuklagen. Einnahmen aus einer Untervermietung sind steuerpflichtig und müssen dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Muss der Vermieter wissen, wer die Wohnung anmietet?
Da Mieter keinen Anspruch auf die Genehmigung zur Untervermietung haben, kann der Vermieter Faktoren nennen, die seine Entscheidung für oder gegen eine solche beeinflussen. Somit könnte er auch Angaben zu den sich einmietenden Touristen verlangen und bei Nicht-Auskunft durch den Mieter die Genehmigung verweigern. Wenn die angegebene Personengruppe nicht dem entspricht, was er als Vermieter in der Wohnung duldet, beispielsweise die Anmietung durch eine Gruppe von acht Personen in einer Ein-Zimmer-Wohnung, hat der Vermieter ebenfalls das Recht die Untervermietung abzulehnen.
Sollte man einen Vertrag mit den Untermietern machen?
Der Mieterverein empfiehlt, einen schriftlichen Vertrag mit den Untermietern abzuschließen, um Dinge wie Zeitraum der Untervermietung oder die Höhe des Mietpreises offiziell festzuhalten. Auch ein Übergabeprotokoll kann sich lohnen für den Fall, dass es später zu Streit wegen Beschädigungen kommt. Es ist ratsam, darin auch genaue Raumbeschreibungen und kleinere Details wie die Anzahl von Tellern und Gläsern festzuhalten.
Wer zahlt, wenn etwas kaputt geht?
Hier gilt der Grundsatz: Wer etwas kaputt macht, muss es auch bezahlen. Der Mieter hat das Recht, vom Untermieter zu verlangen, dass die Wohnung in dem Zustand hinterlassen wird, in dem sie auch übergeben wurde. Sollten danach Schäden bekannt werden, kann er nachträglich auf Ersatz beziehungsweise Bezahlung der Reparaturen pochen.
Dabei ist zu beachten, dass der Mieter gegenüber dem Wohnungseigentümer beziehungsweise Vermieter der Wohnung schadensersatzpflichtig ist. Er kann also bei Schäden nicht auf den Untermieter verweisen, sondern muss die Schadenssumme erst vorlegen und sie sich anschließend vom Untermieter zurückholen. Für den Fall, dass der Untermieter nicht zahlt, bleiben die Kosten am Mieter hängen.
Wie viel Geld kann man für die Wohnung verlangen?
Zur Wiesn-Zeit steigen die Hotel- und Hostelpreise in München um ein Vielfaches. Bei den Wohnungsvermietungen kann also frei verhandelt werden. Wer seine Wohnung über den gesamten Wiesn-Zeitraum hinweg vermietet, kann, je nach Größe und Lage, bis zu 500 Euro pro Nacht verlangen. Bei mehreren Schlafplätzen kommt dies für die meisten Touristen trotzdem günstiger, als ein Hotelzimmer zu mieten.
Zusätzlich sollte eine Mietkaution vereinbart werden. Dies kann zu einer größeren Achtsamkeit im Umgang mit der fremden Wohnung führen und dient als Absicherung bei möglichen Schäden, für die die Untermieter dennoch aufkommen müssen, wenn die Schadenshöhe die Kaution übersteigt. Die gesetzliche Obergrenze zur Festlegung einer Kaution liegt bei drei Monatsmieten, heruntergerechnet auf den Zeitraum der Untervermietung.