Oberlandesgericht:Lokführer will nach tödlichem Unfall Entschädigung

  • Vor dem Oberlandesgericht München hat ein Lokführer die Haftpflichtversicherung eines Mannes auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt.
  • Der Mann war im Bahnhof von Freising vom Regionalzug, den der Lokführer steuerte, erfasst und tödlich verletzt worden.
  • Der Zugführer des Regionalzuges hatte einen schweren psychischen Schock erlitten und konnte seinen Beruf nicht mehr ausüben.

Von Andreas Salch

Etwas mehr als fünf Jahre ist es inzwischen her, dass ein Mann im Bahnhof von Freising von einem Zug erfasst und tödlich verletzt wurde. War es ein Unfall? Oder ein Suizid? Ein Augenzeuge hatte später erklärt, der Mann habe versucht, über die Gleise zu laufen, nachdem er offenbar bemerkt hatte, dass er am falschen Bahnsteig stand. Völlig geklärt ist dies alles bis heute nicht. Am Mittwoch befasste sich der 20. Senat am Oberlandesgericht (OLG) München mit dem Fall. Denn der Lokführer des Regionalzuges hatte einen schweren psychischen Schock erlitten und konnte seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er forderte von der Haftpflichtversicherung des Toten 10 000 Euro Schmerzensgeld, 27 000 Euro Schadenersatz sowie Verdienstausfall in Höhe von 700 Euro monatlich bis zu seiner Rente.

Zunächst hatte der mittlerweile 42 Jahre alte ehemalige Lokführer den Bruder des Toten als Erben verklagt. Dieser hatte das Erbe jedoch ausgeschlagen. Somit richteten sich die Forderungen nurmehr gegen die private Haftpflichtversicherung des Verstorbenen. Diese geht allerdings davon aus, dass sich der Mann am 28. November 2013 in suizidaler Absicht vor den Regionalzug warf. Aufgrund dieser "vorsätzlichen Schadenszuführung" ihres Mandanten sei sie deshalb "leistungsfrei", argumentierte die Assekuranz.

Nach dem Vorfall war der Kläger, der nicht zu der Verhandlung vor dem OLG erschien und sich durch seinen Anwalt vertreten ließ, mehrfach krankgeschrieben. Wiedereingliederungsversuche scheiterten auch deshalb, weil es währenddessen zu weiteren Beinaheunfällen gekommen ist. Zum 31. Januar 2017 kündigte schließlich der Arbeitgeber des Klägers das Arbeitsverhältnis.

In erster Instanz hatte das Landgericht Landshut die Klage des ehemaligen Lokführers abgewiesen. Begründet hatte es dies unter anderem damit, dass eine private Haftpflichtversicherung als freiwillige Versicherung ausschließlich dem Schutz und Interesse des Versicherungsnehmers diene. Gegen diese Entscheidung legte der 42-Jährige Berufung vor dem OLG ein. Da nach wie vor unklar ist, ob der Verstorbene Opfer eines Unfalls wurde oder Suizid begangen hat, fragte Richterin Nicola Aubele die Anwälte, ob sie bereit wären, einen Vergleich zu schließen.

Den Anwalt des Klägers wies sie darauf hin, das sein Mandant nicht erwerbsunfähig sei, sondern berufsunfähig. Da er eine abgeschlossene Lehre als Kaufmann habe, bestehe für ihn noch die Möglichkeit, sich beruflich anders zu orientieren, so die Vorsitzende. Eine Forderung von 100 000 bis 150 000 Euro, die der Anwalt des ehemaligen Lokführers "als Rahmen" für einen Vergleich nannte, bezeichnete die Vorsitzende als "nicht realisierbar." Auf den Vorschlag des Gerichts, 70 000 Euro als Verhandlungsgrundlage für einen Vergleich zu nehmen, gingen die Anwälte ein. Sollten ihre Mandanten diesen Betrag nicht akzeptieren, wird der Senat am Aschermittwoch eine Entscheidung verkünden.

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