Süddeutsche Zeitung

Oberlandesgericht:Erneute Niederlage für Frauke Petry

Zweite Instanz bestätigt Urteil im Markenstreit mit der AfD

Von Andreas Salch

Die AfD hat vor dem Oberlandesgericht München (OLG) einen Rechtsstreit mit ihrer ehemaligen Parteisprecherin Frauke Petry um Markenrechtsverletzung in zweiter Instanz gewonnen. Petry hatte im Oktober 2017 wenige Wochen nach ihrem Austritt aus der AfD beim Deutschen Patent- und Markenamt in München die Marke "Die blaue Partei" angemeldet und eintragen lassen. Gegen diesen Schritt hatte die AfD postwendend Klage erhoben. Denn die Partei hatte zuvor bereits die Marke "Die Blauen" ebenfalls eintragen lassen.

In dem Verfahren vor dem Landgericht München I hatten Petrys Anwälte erklärt, der Name "Die blaue Partei" habe einen Wiedererkennungswert, nicht jedoch die von der AfD gewählte Bezeichnung "Die Blauen". Allerdings war das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die AfD zu Recht die Nichtigerklärung von Petrys Marke verlange. Begründet hatten die Richter dies unter anderem damit, dass eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Besteht eine Übereinstimmung in einer der drei Kategorien Wort und Bild, Klang sowie Sinn, reicht dies, um laut Markengesetz eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Der Vorsitzende des 6. Senats am OLG sagte am Donnerstag bereits in seinen einleitenden Worten, dass die Entscheidung der ersten Instanz als "durchaus sachgerecht" anzusehen sei. Der Anwalt der AfD wies darauf hin, dass "die AfD die blaue Partei in Deutschland" sei. Sie bezeichne sich auch selbst so. Den Schritt Petrys, die Bezeichnung "Die blaue Partei" auf ihren Namen als Marke eintragen zu lassen, nannte der Anwalt eine "Hauruckaktion". Petrys Anwalt hielt dem entgegen, dass niemand einen Anspruch auf eine Farbe habe. Vielmehr gehe es der AfD darum, mit ihrer Klage seiner Mandantin "das Handwerk" zu legen und sie zu "blockieren", argwöhnte Petrys Anwalt. Die Politikerin habe aus gesundheitlichen Gründen, wie ihr Vertreter sagte, nicht zu der Verhandlung kommen können.

Die Richter des 6. Senats wiesen Petrys Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts München I am Ende zurück. Der Senat teile die Auffassung der ersten Instanz, sagte dessen Vorsitzender bei der Urteilsbegründung. Zwischen den Marken "Die Blauen" und "Die blaue Partei" bestehe eine "begriffliche Ähnlichkeit". Deshalb sei von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Mit der Entscheidung des OLG wird der Name "Die blaue Partei" jedoch nicht aus der Parteienlandschaft verschwinden. Petry muss den Namen lediglich als Marke löschen lassen. Eine Marke benötigen Parteien nur, wenn sie damit kommerzielle Zwecke verfolgen - etwa beim Verkauf von Werbeartikeln.

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Quelle:
SZ vom 27.09.2019
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