Neue Regeln:Die Rechte der Radler - und ihre Pflichten

Wann gilt welche Ampel, und wer muss auf welchem Weg fahren? Ein Verkehrsexperte klärt auf.

Monika Maier-Albang

Zum 1. September haben sich mit der Neufassung der Straßenverkehrsordnung auch für Radfahrer einige Neuerungen ergeben - allerdings ist das 56 Seiten starke Regelwerk nicht leicht zu überblicken. Erster Polizeihauptkommissar Ferdinand Schmitz von der Verkehrsabteilung des Polizeipräsidiums München erklärt, worauf Radler künftig achten müssen.

SZ: Was ist die wichtigste Neuerung, die speziell Radfahrer betrifft?

Schmitz: Durch die Novelle wurde unter anderem auch eindeutig geregelt, welche Ampeln Radfahrer zu beachten haben. Fährt der Radfahrer auf der Fahrbahn, gilt für ihn die Ampel für den Fahrverkehr. Benutzt er den Radweg, dann hat er die Ampel für den Radverkehr zu beachten. Fährt er auf dem Radweg, und es ist keine Ampel für den Radverkehr da, dann gilt für ihn bis zum 31. August 2012 die Fußgängerampel. Diese Übergangsfrist von drei Jahren soll es den Kommunen ermöglichen, Radfahrampeln nachzurüsten.

SZ: Änderungen gibt es auch bei der Mitnahme von Kindern. Fahrradanhänger haben endlich Eingang in die Straßenverkehrsordnung gefunden.

Schmitz: Das ist richtig. Früher gab es nur die Regelung, dass Personen, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen, Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr auf dem Rad mitnehmen dürfen. Auch für Anhänger gilt jetzt: Man darf bis zu zwei Kinder bis zum siebten Lebensjahr mitnehmen. Ältere Kinder sind nicht erlaubt, der Anhänger wird sonst zu schwer und wackelig. Präzisierer sind auch die Regelungen für Inliner. Die Skater oder Rollschuhfahrer gelten als Fußgänger und müssen den Gehweg benutzen - außer, der Radweg ist explizit für sie frei gegeben.

SZ: Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub (ADFC) lobt an der Novelle, dass der Radfahrstreifen auf der Fahrbahn künftig dem Radweg gleichgestellt sei. Was ist besser: Radweg oder Fahrstreifen?

Schmitz: Beide Möglichkeiten haben Vor- und Nachteile. Das Problem des Toten Winkels besteht aber auch beim Radfahrstreifen. Überall, wo der Radfahrer vom Fahrzeug, speziell vom Lastwagen aus, nicht gesehen werden kann, lebt er gefährlich. Von solchen Radfahrstreifen profitieren vor allem Radler, die sicher fahren. Ältere Radfahrer oder Kinder fühlen sich meist auf Radwegen wohler. Wichtiger wäre es meines Erachtens, auf bestimmten Hauptverkehrstraßen überhaupt für Radfahrer geeignete Verkehrsflächen zu schaffen. An der Rosenheimer Straße, zwischen der Orleans- und Steinstraße etwa, fahren Radler immer noch mit dem Verkehr mit. Aber wenn man hier eine Radstrecke abtrennen würde, ginge das eben zu Lasten der Autofahrer oder der Parker.

SZ: Klarer formuliert wurde auch die sogenannte Benutzungspflicht bei Radwegen. Kann sich der Radler jetzt aussuchen, ob er lieber auf dem Radweg oder der Straße fährt?

Schmitz: Nach wie vor muss man dort, wo es einen gekennzeichneten Radweg gibt, diesen auch benutzen. Nur wenn keines der drei Schilder - Radweg, gemeinsamer Geh- und Radweg oder getrennter Geh- und Radweg - angebracht ist, hat der Radfahrer die Wahl.

SZ: Im Hirschgarten, wo vor kurzem ein fünfjähriger Junge von einem Radfahrer angefahren wurde, ist der Hauptweg als gemeinsamer Radfahrweg gekennzeichnet. Was bedeutet das für den Radfahrer?

Schmitz: Er hat seine Geschwindigkeit den Fußgängern anzupassen, nach alter wie nach neuer Rechtslage. Sind Kinder, ältere oder gebrechliche Menschen unterwegs, muss er besonders vorsichtig fahren. Und immer bremsbereit sein. Den Eltern kann man in diesem Fall also wirklich keinen Vorwurf machen, dass sie nicht achtsam genug gewesen wären. Im immer dichter werdenden Verkehr müssen wir alle aufpassen - schon im Interesse unserer eigenen Gesundheit.

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