Feiermeile in der Innenstadt:Zu laut zum Wohnen

Feiermeile in der Innenstadt: Die Wohnungen der Immobilienunternehmerin liegen an der Ottostraße und damit in umittelbarer Nähe zur Feierbanane.

Die Wohnungen der Immobilienunternehmerin liegen an der Ottostraße und damit in umittelbarer Nähe zur Feierbanane.

(Foto: Stephan Rumpf)

Party-Lärm im Wohngebiet - geht das zusammen? Nein, urteilte eine Münchner Richterin. Demnach darf eine Immobilienunternehmerin Wohnungen in der Nähe der sogenannten Feierbanane gewerblich vermieten. Als generelles Wohnverbot für die Innenstadt gilt das Urteil aber nicht.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Nächtlicher Discolärm und Wohnen vertragen sich im Kerngebiet der Münchner Innenstadt einfach nicht. Auf diese Tatsache wird sich die Münchner Stadtplanung einstellen müssen. Das hat am Montag das Verwaltungsgericht deutlich gemacht: Die Baukammer ließ gar keine Zweifel aufkommen, dass die bekannte Münchner Immobilienunternehmerin und Honorarkonsulin Christa Brigitte Güntermann künftig wenigstens fünf Wohnungen an der Ottostraße gewerblich vermieten darf.

Zu diesen Plänen der im Boulevard gerne "Immobilien-Baronin" genannten Kauffrau hatte die Stadt bisher kategorisch Nein gesagt, obwohl die betroffenen Wohnungen beim "Kunstblock" an der Ecke Otto-/Max-Joseph-Straße massiv von den nächtlichen Hotspots in der direkten Umgebung beschallt werden, wie etwa dem Pacha, der 089-Bar, dem Call me Drella, der Roten Sonne oder dem Max & Moritz. Ein entsprechendes Urteil wird es aber erst in einiger Zeit geben.

Zugleich hat die Vorsitzende Richterin Marion Pauli-Gerz deutlich gemacht, dass solch ein Urteil keinesfalls als generelles Wohnverbot für die Innenstadt missverstanden werden dürfe. Es komme einfach immer auf die individuelle Situation an. Das Gericht sagte, dass die zentrale City zwar nicht in amtlichen Plänen als "Kerngebiet" festgeschrieben sei. Allerdings komme die Stadt nicht an der Tatsache vorbei, dass die unmittelbare Innenstadt trotzdem ein "faktisches Kerngebiet" darstelle: Es werde von zentralen Einrichtungen geprägt, wie sie für solche Gegenden typisch seien. Und nur neun Prozent seien derzeit Wohnungen. In solchen "Kerngebieten" sei baurechtlich nun einmal das Wohnen lediglich in Ausnahmefällen erlaubt.

Innenstadt werde nicht veröden

"Die Partymeile oder Feierbanane ist also gar nicht der zentrale Punkt dieses Rechtsstreits", betonte die Richterin. Da seien in Kommentaren sowohl aus dem Rathaus wie auch in der Berichterstattung über diesen Fall bisher falsche Schwerpunkte gesetzt worden. Das Gericht gab auch zu verstehen, dass es sich die Stadt bisher bei der Beurteilung der rechtlichen Lage zu einfach mache. Man berufe sich auf "uralte" Rechtsprechung aus den Achtzigerjahren, die aufgrund der geänderten Rechtslage aber überholt sei. Hier stünden neue rechtliche Fragen auf dem Prüfstand. Deshalb werde die Kammer in ihrem Urteil auf jeden Fall die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulassen. Womöglich werde dieser Rechtsstreit erst vor dem Bundesverwaltungsgericht entschieden, orakelte das Gericht.

Die Verwaltungsrichter betonten das Gebot, gründlich abzuwägen: In welch einer Umgebung könnten Wohnungen auch im Münchner Kerngebiet denkbar sein? "Bei mehreren Vergnügungsstätten in der Nähe wohl eher nicht", sagte Pauli-Gerz. Vielleicht aber dort, wo es vor allem Büros oder Verwaltungsgebäude gebe, in denen abends oder an Wochenenden nichts los sei. Es gehe eben immer um die Prüfung, ob von vorhandenen Einrichtungen Belästigungen oder Störungen ausgehen.

Das Gericht sprach deutliche Worte zur bisherigen Genehmigungspraxis der Stadt: Viele Clubs und Discos seien mit ihrer Zustimmung vom Optimol-Gelände auf die "Feierbanane" gezogen. Die immer wieder geäußerte Hoffnung der Stadt, diese Szene werden eines Tages auch wieder weiterziehen, nannte das Gericht "gewagt optimistisch, fast schon etwas zynisch".

Das zu erwartenden Urteil sei aber keine Katastrophe für die Stadt, betonte das Gericht immer wieder. Die Innenstadt würde deswegen nicht veröden - die Bauplanung müsse lediglich geeignete Standorte für Wohnungen aussuchen: "Man kann im Kerngebiet wohnen, aber eben nicht genau da, wo es auch eine massiv unverträgliche Nutzung gibt", heißt das Fazit des Gerichts.

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