Prozess um Luxus-Dinner:Nicht zur Weihnachtsfeier erschienen – Unternehmen muss 2500 Euro zahlen

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Die Tische für die Feier waren gedeckt, das Essen stand bereit - nur die Kunden kamen nicht (Symbolfoto). (Foto: Tobias Hase/dpa-tmn)

Mit 15 Gästen will ein Unternehmen in einem gehobenen Münchner Lokal feiern und taucht dann einfach nicht auf. Doch das lässt der Wirt nicht auf sich sitzen.

Von Susi Wimmer

Die Tische waren gedeckt, das weihnachtliche Menü schmurgelte im Ofen – allein die Gäste kamen nicht: Ein Münchner Restaurantbetreiber hat vor dem Amtsgericht seine Kunden in spe verklagt, weil diese nicht zur bestellten Weihnachtsfeier erschienen waren. Das Gericht fand das Verhalten der Gäste nicht gerade festlich und verurteilte den Tischbesteller zu einer Zahlung von 2500 Euro.

Ein Unternehmen aus dem Landkreis München hatte sich das Restaurant im Schlachthofviertel ausgesucht, das zumindest im Guide Michelin gelistet ist. Mit 15 Gästen wolle man kommen, kündigte die Firma an, und es wurde ein festes Menü für 125 Euro pro Person zuzüglich der Getränke vereinbart. Am 8. Dezember im vergangenen Jahr sollte die Sause steigen. Essen und Tische standen bereit, nur: Es kam keiner. Keine Gäste, keine Absage, nichts.

Das Restaurant trat sodann an den untreuen Besteller heran und servierte im Nachgang eine Rechnung über 2700 Euro. Die Speisen habe man nicht mehr anders verwenden können, führte der Restaurant-Chef an – und auch die Tische hätten so kurzfristig nicht mehr an andere Gäste vergeben werden können.

Das Unternehmen jedoch wollte die Rechnung nicht begleichen und war der Meinung, dass ja gar kein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen sei. Ohne Engelschöre und eher nüchtern reagierte das Gericht: Die Klägerin könne Schadenersatz statt der Leistung verlangen, weil „ein absolutes Fixgeschäft“ vorgelegen habe. Das heißt, es war eine Leistung zu einer bestimmten Zeit vereinbart, die zu einem späteren Zeitpunkt für den Kläger sinnlos gewesen wäre. Also, wenn der Kunde am 9. Dezember erschienen wäre, wäre das Essen kalt oder ungenießbar gewesen.

Und ein Vertrag, so urteilte das Amtsgericht, sei sehr wohl zustande gekommen, was der vorliegende E-Mail-Verkehr belege. Da schreibt etwa der Vertreter des Unternehmens: „Wir möchten gern wie folgt die Reservierung bestätigen.“ Damit seien alle notwendigen Punkte des Bewirtungsvertrages festgelegt worden.

Die Beklagte habe keine Erklärung abgegeben, warum der Termin nicht wahrgenommen wurde. Das Gericht schätzte den Schaden auf gut 2500 Euro. Das Restaurant hatte „plausibel und nachvollziehbar“ die avisierten Speisen aufgeführt und den üblichen Getränkeumsatz. Die Klägerin hatte allerdings auch die Umsatzsteuer mit aufgerechnet. Aber die, so das Gericht, stelle keinen Schaden dar, „weil dieser Betrag von der Klägerin an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre“. Das Urteil ist nach Angaben von Amtsgerichts-Pressesprecher Dominik Angstwurm nicht rechtskräftig.

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