Widersprüchliche RechtslageWie kann man Wasser sparen und doch reinlich bleiben?

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Innerhalb des Mittleren Rings übernimmt die städtische Straßenreinigung das Sauberhalten von Straßen und Gehwegen, außerhalb sind Grundstückseigentümer in der Pflicht.
Innerhalb des Mittleren Rings übernimmt die städtische Straßenreinigung das Sauberhalten von Straßen und Gehwegen, außerhalb sind Grundstückseigentümer in der Pflicht.
Stephan Rumpf

In Zeiten der Trockenheit verbietet die Stadt das Bewässern von Straßen. Mit einer anderen städtischen Verordnung aber verpflichtet sie Grundstückseigentümer, Straßen zu besprengen, um Staub zu vermeiden. Was tun?

Von Bernd Kastner

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Die Münchner sollen Wasser sparen. Das ist nicht nur eine dringende Bitte des Oberbürgermeisters, das ist auch eine städtische Vorschrift, niedergelegt Mitte Juli in der Allgemeinverfügung, einer Art kommunalem Gesetz. Wer Wasser vergeudet, dem droht ein Bußgeld.

Nun gibt es aber ein weiteres Gebot: Die Münchner sollen München sauber halten. Was das konkret bedeutet, hat das Baureferat in einem Faltblatt dargelegt. Die Behörde von Jeanne-Marie Ehbauer ist nicht nur fürs Bauen zuständig, sondern auch für Reinlichkeit. Also steht im Faltblatt, welche Pflichten Grundstückseigentümer außerhalb des „Vollanschlussgebiets“ haben. Im „Vollanschlussgebiet“, grob gesprochen innerhalb des Mittleren Rings, übernehmen Mitarbeitende der Straßenreinigung alles: Fußweg fegen, Straße säubern, Schnee räumen.

Außerhalb des Rings müssen die Münchner selber ran, sagt das Faltblatt: Grundstückeigentümer müssen „den Gehweg, die Parkbuchten, die Radwege und die Straße bis zur Mitte der Fahrbahn bei Bedarf kehren und bei Trockenheit besprengen, um eine übermäßige Staubentwicklung zu verhindern“.

Die Straße wässern? Untersagt nicht die andere Vorschrift das Wässern von Rasen, Beeten und explizit auch von Straßen? Eine gewissenhafte SZ- und Faltblatt-Leserin fragt sich, wie das zusammenpasse und nähert sich einer Antwort an: „Absurd“ sei das doch. Vorsorglich bittet sie: „Da ich die Straße natürlich nicht besprenge und somit einen Verstoß begehe, bitte meinen Namen raushalten.“

Im Baureferat verweist eine Sprecherin auf die Grundlage der Faltblatt-Formulierung: die „Verordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze“ der Stadt München, kurz: „Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung“. Auch die ist eine Art kommunales Gesetz, und darin ist in Paragraf 4 festgehalten, dass Grundstückseigentümer die öffentlichen Flächen, für die sie zuständig sind, „stets in reinlichem Zustand zu erhalten haben“. Verstöße könnten mit einer Geldbuße sanktioniert werden.

Droht nun also jedem Grundstückseigentümer eine Buße? Wer sein Straßenstück wässert, verletzt die Wassersparverfügung, lässt er’s stauben, setzt er sich über die Straßenreinigungsverordnung hinweg. Was also tun in diesen heißen und trockenen Zeiten? Sich mit Regentänzen für die natürliche Wässerung engagieren?

Ehbauers Reinlichkeitsreferat erklärt, dass die Pflicht zur „Besprengung“ historisch bedingt und „seinerzeit“ aufgenommen worden sei, um Staub auf unbefestigten Straßen zu vermeiden. Diese historischen Zeiten sind noch gar nicht so lange her, die aktuelle Fassung der Wasser-Straßen-Verordnung trat im Jahre 2011 in Kraft, nach Christus wohlgemerkt.

Das Baureferat versucht, verwirrten Grundstückseignern die Sorge zu nehmen: Heute sei für die Straßen-Bewässerungspflicht „kein Anwendungsbereich mehr eröffnet“, soll heißen: Auch außerhalb des Mittleren Rings seien „nahezu alle“ von Anliegern zu reinigenden Straßen asphaltiert. Außerdem sei geplant, die Bewässerungspflicht bei der nächsten Fortschreibung der Verordnung zu streichen.

Möchte man die Anlieger-Pflichten online im Faltblatt des Baureferats nachlesen, antwortet einem die Stadt auf muenchen.de, dass die Seite nicht mehr zu finden sei: „Oops, da ist etwas schiefgegangen.“

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